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Meine Rechte & Pflichten als Azubi

Gewusst wie

„Lehrjahre sind keine Herrenjahre“ – dieser Spruch hat wohl schon das eine oder andere Mal einem Auszubildenden die gute Laune vermiest. Aber rechtlos sind Azubis deshalb nicht, ganz im Gegenteil. Denn was ein Azubi darf und was nicht, das ist gesetzlich genau festgelegt.

Stand:  9.10.2015
Gewusst wie als Azubi | © 123RF | Cathy Yeulet

Mit Beginn der Ausbildung hat seit September für viele Azubis ein neuer Lebensabschnitt begonnen. Die Ausbilder erwarten Fleiß, Pünktlichkeit und Engagement; die Azubis sind gespannt auf den Berufsalltag und wollen in der Regel viel lernen.

Doch nicht immer läuft der Start reibungslos: Manche Azubis stellen sich schnell die Frage, ob sie sich alles gefallen lassen müssen. Dann ist es hilfreich zu wissen, was sie dürfen und was sie müssen – und was umgekehrt für den Ausbildungsbetrieb gilt.

Mitwirkung muss sein!

Azubis „haben sich zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist“ – so ist es in § 13 Berufsbildungsgesetz (BBiG) geregelt. Das bedeutet im Klartext, dass sich Auszubildende anstrengen müssen, ihre Ausbildung erfolgreich abzuschließen. Hierzu gehört, dass sie Anweisungen befolgen, die mit ihrer Ausbildung zu tun haben. Tätigkeiten, die nichts mit der Ausbildung zu tun haben, sind hingegen nicht zulässig. Wird z.B. ein angehender Industriekaufmann mit der Reinigung des gesamten Betriebs oder mit tagelangen Botengängen betraut, dann sollte er sich an seine JAV bzw. an den Betriebsrat wenden. Denn Azubis müssen nicht als billige Hilfskräfte herhalten. Aber Achtung: Das bedeutet nicht, dass Azubis nie den Besen schwingen müssen! Sie müssen z.B. ihren Arbeitsplatz in Ordnung halten, Material nach Gebrauch wegräumen und benutzte Werkzeuge reinigen.

Auf der anderen Seite hat der Azubi aber ein Recht darauf, so ausgebildet zu werden, dass er das Ausbildungsziel erreicht. Was genau der Ausbildungsbetrieb seinem Azubi beibringen muss, das steht in der Ausbildungsordnung.

Material wird gestellt

Material, das Azubis für die Ausbildung benötigen, wird ihnen kostenlos zur Verfügung gestellt, wie etwa Werkzeuge oder Schreibmaterial. Der Azubi muss damit sorgsam umgehen – die Bedienung von Maschinen sollte man sich im Zweifel lieber noch einmal erklären lassen. Wichtig ist, dass sich der Azubi an die jeweiligen Vorschriften im Betrieb hält (z.B. Rauchverbot, Sicherheitsbestimmungen).

Laut Berufsbildungsgesetz müssen Azubis einen Ausbildungsnachweis führen (Berichtsheft). Das Ausbildungsunternehmen ist verpflichtet, das Berichtsheft kostenfrei zur Verfügung zu stellen.

Gedeckelte Arbeitszeiten

Wie lang jugendliche Azubis arbeiten dürfen, das ist im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) geregelt. Erlaubt sind höchstens acht Stunden am Tag bei maximal 40 Stunden in der Woche. Somit gilt für Azubis grundsätzlich eine Fünf-Tage-Woche. Wenn an einzelnen Werktagen die Arbeitszeit auf weniger als acht Stunden verkürzt ist, können Jugendliche an den übrigen Werktagen derselben Woche achteinhalb Stunden beschäftigt werden.

In der Regel ist die Arbeit an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen nicht erlaubt, Ausnahmen finden sich in den §§ 16, 17 JArbSchG. Auch zwischen 20 Uhr und 6 Uhr ist das Arbeiten nur ausnahmsweise gestattet.

Falls der Azubi bereits volljährig ist, findet das Arbeitszeitgesetz Anwendung. In diesem Fall ist eine Sechs-Tage-Arbeitswoche zulässig mit maximal 48 Stunden (bzw. 8 Stunden täglich). Ausnahmsweise sind zehn Stunden täglich möglich, wenn dies über sechs Monate nicht zu mehr als durchschnittlich acht Stunden pro Tag führt.

Übrigens: Auch Pünktlichkeit gehört zu den Pflichten eines Azubis!

Sind Überstunden erlaubt?

Nach § 21 JArbSchG dürfen minderjährige Auszubildende nur dann Überstunden machen, wenn vorübergehende und unaufschiebbare „Arbeiten in Notfällen“ anstehen, „soweit erwachsene Beschäftigte nicht zur Verfügung stehen“. Mehrarbeit ist also nur in Ausnahmefällen möglich und zudem muss sie innerhalb der folgenden drei Wochen ausgeglichen werden.

Erholung muss sein: Pausen

Spätestens nach viereinhalb Stunden Arbeitszeit haben jugendliche Azubis Anspruch auf eine Pause. Die Länge der Erholungspausen richtet sich nach der Arbeitszeit:

  • 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden,
  • 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden.

Die Pausenzeit kann auf mehrere Pausen verteilt werden, eine Ruhepause muss dabei mindestens 15 Minuten dauern.

Der Pausenanspruch für volljährige Azubis beträgt mindestens eine halbe Stunde täglich bei mindestens 15 Minuten am Stück. Ab neun Stunden Arbeit sind es insgesamt mindestens 45 Minuten.

Freistellung für die Berufsschule

Während einer dualen Ausbildung sind Azubis berufsschulpflichtig. Für die Unterrichtszeiten und für Prüfungen müssen Azubis von der Arbeit freizgestellt werden. Zum Unterricht zählen auch die Pausen sowie die Zeiten für den Weg zwischen Betrieb und Berufsschule.

Sommer, Sonne, Sonnenschein: Der Urlaub

Beim gesetzlichen Anspruch auf Urlaub wird nach dem Alter unterschieden. Es sind:

  • mindestens 30 Werktage für Auszubildende, die zu Beginn des Kalenderjahres noch keine 16 Jahre alt sind,
  • mindestens 27 Werktage für Auszubildende, die zu Beginn des Kalenderjahres noch keine 17 Jahre alt sind,
  • mindestens 25 Werktage für Auszubildende, die zu Beginn des Kalenderjahres noch keine 18 Jahre alt sind.
  • Für alle darüber gilt das Bundesurlaubsgesetz, das mindestens 24 Urlaubstage bei einer Sechs-Tage-Woche bzw. 20 freie Tage bei einer Fünf-Tage-Woche vorsieht.

Tarifverträge können davon abweichen. Übrigens: Der Urlaub soll Berufsschülern in der Zeit der Berufsschulferien gegeben werden.

Und die Vergütung?

Gemäß § 17 Berufsbildungsgesetz muss die Ausbildungsvergütung mindestens jährlich ansteigen. Anspruch auf den Mindestlohn von 8,50 € pro Stunde, der Anfang 2015 flachendeckend eingeführt wurde, haben Azubis jedoch nicht.

Nicht tarifgebundene Ausbildungsbetriebe müssen eine angemessene Ausbildungsvergütung gewähren (vgl. § 17 BBiG). „Angemessen“ ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes eine Vergütung, welche die tariflichen Sätze um nicht mehr als 20 % unterschreitet.

Zu guter Letzt …

Zuweilen ist es hilfreich, einen Blick in das passende Gesetz zu werfen. Nebenbei findet sich dort manchmal auch etwas, was nachdenklich stimmt. So sieht das Jugendarbeitsschutzgesetz z.B. noch ausdrücklich ein Verbot von Züchtigungen vor: „Wer Jugendliche beschäftigt …, anweist oder ausbildet, darf sie nicht körperlich züchtigen.“ Da bleibt nur zu hoffen, dass dieser Punkt für alle Ausbilder selbstverständlich ist!

Und noch ein Tipp für alle Azubis: Fehler sind normal, lasst euch davon nicht unterkriegen. Sollte euch etwas unklar sein, fragt einfach nach. Schließlich lernt ihr erst, also woher sollt ihr es können? (CB)

Zum Weiterlesen

Auf 248 Seiten widmet sich die Broschüre „Ausbildung & Beruf“ den Rechten und Pflichten während der Berufsausbildung. Zu bestellen ist sie beim Bundesministerium für Bildung und Forschung. Dort steht sie auch zum Download bereit.

Auszubildende am Computer | © fotolia.com | goodluz

Azubis von heute: Die Generation Z

Generation Selfie, Digital Natives oder auch „die ganz Jungen“: Für die Jahrgänge unserer Azubis gibt es viele Namen. Forscher sprechen von der Generation Z, die heute die Arbeitswelt erobert.

„Die Jugend liebt heutzutage den Luxus, sie hat schlechte Manieren, sie verachtet die Autorität“. Klingt aktuell? Ist es aber nicht. So hat Sokrates nämlich bereits vor rund 2.000 Jahren geklagt. Tatsächlich gibt es einige Merkmale, welche die „Generation Z“ der heute 16- bis 25-Jährigen deutlich von ihren Vorgängern abhebt.

Der Job ist nicht alles. Wer mit WhatsApp, Facebook und Co. aufwächst, für den gehört das Zelebrieren von Fotos und Erlebnissen mit Freunden zum festen Tagesablauf. Die laufende Kommunikation über soziale Netzwerke mag mitunter nerven. Sie ist aber auch ein Indikator dafür, dass dieser Generation Freunde, Familie und ein Privatleben wichtiger sind als den Generationen davor. Der Job ist hier nicht alles, sondern lediglich ein Stück der Torte.

Sie wollen Lob. Die Generation Z ist es gewohnt, sich und ihr Leben möglichst schillernd darzustellen und dafür „Likes“ und Kommentare zu erhalten. Für das Berufsleben gelten ähnliche Grundsätze.

Sie kennen sich aus. Schon in der Grundschule kommt die Generation Z mit Smartphones und Tablet-PCs in Kontakt. Deshalb gehen sie ganz selbstverständlich mit digitalen Technologien um. Zuweilen kann da sogar der Ausbilder noch etwas lernen. Und: Wissen ist für sie überall und zu jeder Tages- und Nachtzeit verfügbar.

Generation „selbstsicher“. Als äußerst selbstbewusst wird die neue Generation zuweilen beschrieben. Dabei darf man nicht vergessen, dass sie nicht (nur) auf Rosen gebettet wurden, sondern Wirtschafts- und Finanzkrise live miterlebt haben. Trotzdem (oder gerade deshalb?) hat für sie Autorität nicht mehr wegen Position und Amt Berechtigung, sondern durch Persönlichkeit, Kompetenz und Erfahrung.

Wer also meint, Generation Z stehe für Generation Zuckerwatte, der sieht nur die halbe Wahrheit. Die Jahrgänge unserer Azubis sind tolerant, selbstbewusst, gut ausgebildet und international. Und: Es ist unsere Generation Zukunft

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