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Rückzahlung von Aus- und Fortbildungskosten

In der heutigen Zeit reichen die in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten oft nicht mehr für ein ganzes Berufsleben aus. Es gilt der Grundsatz des „lebenslangen Lernens“. Berufliche Aus- und Weiterbildung ist daher unerlässlich, um den wechselnden Anforderungen des Arbeitsmarktes gerecht zu werden. Die Kosten entsprechender Aus- und Fortbildungen sind jedoch oft hoch.

Übernimmt der Arbeitgeber die Finanzierung der Fortbildungsmaßnahme, wird zumeist eine Verpflichtung des Mitarbeiters zur Rückzahlung der gesamten oder wenigstens eines Teils der Fortbildungskosten vereinbart, wenn der Mitarbeiter vor dem Ablauf eines bestimmten Bindungszeitraumes aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Schließlich möchte der Arbeitgeber die vom Mitarbeiter erworbene Qualifikation möglichst langfristig für den eigenen Betrieb nutzen. Im Zusammenhang mit der Rückzahlung von Ausbildungs- und Fortbildungskosten gibt es allerdings einige wichtige Grundsätze, die zu beachten sind.

Rückzahlungsvereinbarungen im Rahmen von Berufsausbildungsverhältnissen und gleichgestellten Ausbildungsgängen sind von vornherein gesetzlich untersagt. Das Verbot nach dem BBiG erfasst dabei alle zum Ausbildungsberuf hinführenden Bildungsmaßnahmen. Eine Rückzahlungsvereinbarung mit dem Auszubildenden, die diesen dennoch verpflichtet, die Kosten, die dem Ausbildungsbetrieb durch die betriebliche Berufsausbildung entstehen, zu übernehmen, ist nichtig. Etwas anderes kann allerdings im Hinblick auf die Kosten einer beruflichen Ausbildung gelten, die mit einem Studium an einer Berufsakademie kombiniert ist. Die Studiengebühren eines BA-Studiums sind nach der Rechtsprechung grundsätzlich keine Kosten, die der Ausbildungsbetrieb zu tragen hat, so dass die Kosten des „schulischen Anteils“ einer solchen Ausbildung durchaus Gegenstand einer Rückzahlungsvereinbarung zwischen Auszubildenden und Ausbildungsbetrieb sein können.

Beruflicher Vorteil

Die Kosten für eine bloße innerbetriebliche Schulung, die für den Mitarbeiter keinen eigenen finanziellen Wert besitzt, können ebenfalls nicht vom Arbeitgeber zurückgefordert werden. Rückzahlungsvereinbarungen sind nur bei solchen Fortbildungsmaßnahmen zulässig, die dem Arbeitnehmer neue berufliche Vorteile im Sinne einer Verbesserung der beruflichen Möglichkeiten eröffnen (sog. „geldwerter Vorteil“). Reine betriebliche Bildungsmaßnahmen zur Anpassung vorhandener Kenntnisse an neue betriebliche Anforderungen oder zur Einweisung bzw. Einarbeitung des Arbeitnehmers in seinen Arbeitsplatz reichen hierfür nicht aus. Sofern jedoch die Fortbildungsmaßnahme die Chancen des Arbeitnehmers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verbessert, seine Berufs- und damit Verdienstchancen steigert, kann eine Rückzahlung vom Arbeitgeber aufgewendeter Ausbildungskosten grundsätzlich vereinbart werden.

Klare Vereinbarung

Allerdings muss der Mitarbeiter aus einer solchen Vereinbarung bereits vor Beginn der Ausbildung klar und unmissverständlich die möglichen Folgen erkennen können, die sich durch die Inanspruchnahme der arbeitgeberseitigen Ausbildungsförderung ergeben werden. Deswegen ist eine Vereinbarung über die Rückzahlung von Aus- und Fortbildungskosten stets nur wirksam, wenn sie bestimmt und eindeutig formuliert und vor Beginn einer entsprechenden Aus-/Fortbildungsmaßnahme geschlossen wird. Sofern der Arbeitgeber die Rückzahlungsklauseln des Arbeitsvertrages bzw. der Fortbildungsvereinbarung wie in der Praxis üblich einseitig vorformuliert hat, unterliegen diese, ebenso wie Rückzahlungsklauseln über Ausbildungsbeihilfen in Form gesonderter Darlehensvereinbarungen, regelmäßig der strengen Inhaltskontrolle nach dem AGB-Recht. Danach sind Rückzahlungsklauseln unwirksam, wenn sie den Mitarbeiter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

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