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Fachlich geeignet sind Ausbilder, die die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlichen beruflichen sowie berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. Soweit so theoretisch. § 30 Absatz 2 BBiG definiert genauer, was berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten genau sind. Fachlich geeignet ist danach, wer
1. die Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat,
2. eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde oder eine Abschlussprüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat,
3. eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat oder
4. im Ausland einen Bildungsabschluss in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung erworben hat, dessen Gleichwertigkeit nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz oder anderen rechtlichen Regelungen festgestellt worden ist
und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist.
Der Betriebsrat hat nach § 98 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht bei der Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen. Er kann der Bestellung eines Ausbilders widersprechen oder seine Abberufung verlangen, wenn der Ausbilder die persönliche oder fachliche Eignung nicht besitzt.
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