Zeit zum Austausch zwischen den JAVis: Die JAV-Sitzung
Um Eure Anliegen in der JAV in die Tat umzusetzen, bedarf es einer ständigen Kommunikation. Sowohl untereinander als auch mit den Azubis/Jugendlichen und dem Betriebsrat. Hierfür hat Euch der Gesetzgeber einige organisatorische Möglichkeiten geschaffen: regelmäßige JAV-Sitzungen, eigene Sprechstunden oder die JA-Versammlung. Gemeinsam als Team schafft Ihr einiges.
Auch als JAV hast Du das Recht, eigene Sitzungen abzuhalten. Sie bieten eine gute Gelegenheit zum Austausch. Damit sind sie weit mehr als eine lästige Pflicht. Richtig organisiert machen sie Spaß und bringen Euch als JAV-Team weiter.
Wie oft findet eine Sitzung statt?
Im Betriebsverfassungsgesetz (vgl. § 65 BetrVG) heißt es nur: „Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann nach Verständigung des Betriebsrats Sitzungen abhalten.“ Wie oft eine Sitzung stattfinden soll, bleibt damit grundsätzlich Euch überlassen. Wichtig ist es, regelmäßige Sitzungstermine zu vereinbaren (zum Beispiel „jeden zweiten Mittwoch“) und dabei betriebliche Belange zu beachten. Die Sitzungen finden während der Arbeitszeit statt.
Sobald Ihr den Zeitpunkt Eurer regelmäßigen Sitzung beschlossen habt, müsst Ihr den Betriebsrat und den Arbeitgeber darüber unterrichten.
Tagesordnung, Einladung und Protokoll
Die Festlegung der Tagesordnung ist Aufgabe des JAV-Vorsitzenden (vgl. § 65 BetrVG). Denn vor jeder Sitzung muss entschieden werden, in welcher Reihenfolge die einzelnen Tagesordnungspunkte behandelt werden sollen. Dies richtet sich nach der Wichtigkeit der Themen. Zur Sitzung werden dann nicht nur alle JAV-Mitglieder, sondern auch der Betriebsratsvorsitzende eingeladen. Dieser (bzw. ein beauftragtes Betriebsratsmitglied) kann an allen Sitzungen teilnehmen.
Kann ein JAVi einmal nicht teilnehmen, z.B. wegen Krankheit oder Urlaub, springt ein Ersatzmitglied ein (vgl. § 65 Abs. 1 i.V.m. § 25 Abs. 1 BetrVG).
Wichtig:
Neben der Einladung erhalten alle Teilnehmer eine Mitteilung zur Tagesordnung. Denkt daran, sie für eine mögliche Vorbereitung auf die Tagesordnungspunkte frühzeitig mitzuteilen!
Jetzt bitte alles zu Protokoll bringen
Jede JAV-Sitzung endet mit einem Protokoll. In dieser „Sitzungsniederschrift“ muss natürlich nicht jedes Wort festgehalten werden. Das Protokoll muss vielmehr (mindestens) den Wortlaut und die Stimmenmehrheit der gefassten Beschlüsse enthalten. Es ist vom JAV-Vorsitzenden und einem weiteren JAVi zu unterschreiben. Der Niederschrift ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich jeder Teilnehmer einträgt.
Wichtig:
Das Protokoll ist wichtig bei gerichtlichen Auseinandersetzungen, denn es dient als Nachweis für eine ordnungsgemäße Beschlussfassung.
JAV-Tipp:
Hier findest Du hilfreiche Muster zur JAV-Sitzung, direkt zum Downloaden!
Spitze an der Spitze: Der JAV-Vorsitzende
Chefin bzw. Chef vom Dienst? Weit gefehlt. JAV-Vorsitzender zu sein, ist weit mehr als das. Man muss gut organisiert und ein echter Teamplayer sein. Der Vorsitzende der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) ist kein Chef im eigentlichen Sinne. Denn alle Mitglieder der JAV sind einander gleichgestellt. Doch wie bei jedem guten Team ist es wichtig, dass es einen „Steuermann“ gibt.
Und genau so kann man die Stellung des JAV-Vorsitzenden beschreiben: Er steuert die Geschicke Eures Gremiums und vertritt dieses nach außen. Der Posten des Vorsitzenden ist also wichtig für Euch als Gremium – und natürlich für die Auszubildenden und jugendlichen Arbeitnehmer, die Ihr vertretet.
Wahl des Vorsitzenden
Steht nach der JAV-Wahl die Zusammensetzung Eures Gremiums fest, müsst Ihr Euch intern organisieren. Für eine mehrköpfige JAV heißt das, aus Eurer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter zu wählen (vgl. § 65 Abs. 1 i.V.m. § 26 Abs. 1 BetrVG). Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden während Eurer ersten Sitzung als neues Gremium gewählt (auch als „konstituierende Sitzung“ bekannt). Einberufen wird die konstituierende Sitzung übrigens vom Wahlvorstand.
Als Steuermann gewählt – und jetzt?
Die Wahl ist vorbei und Du bist plötzlich Vorsitzender? Herzlichen Glückwunsch zu dieser besonderen Aufgabe. Ab jetzt kannst Du als „Steuermann“ entscheidend zum guten Gelingen Eures Teams beitragen. Als eine der ersten „Amtshandlungen“ sollte der neue JAV-Vorsitzende den Betriebsrat und den Arbeitgeber über seine Wahl sowie seinen Stellvertreter informieren. Besonders wichtig ist, dass auch bei den Auszubildenden und jugendlichen Arbeitnehmern bekannt ist, wer den Vorsitz innehat. Denn: Nur wenn Ihr nach außen tragt, was sich innerhalb des Gremiums tut, werdet Ihr auch entsprechend wahrgenommen. Zudem verlieren viele Azubis die Scheu, wenn Ihr Euch als erreichbare Ansprechpartner präsentiert.
Aufgaben als Vorsitzender der JAV
Zusammenfassend lässt sich sagen: Der Vorsitzende vertritt die JAV im Rahmen der von ihr gefassten Beschlüsse (vgl. § 65 Abs. 1 i.V.m. § 26 Abs. 2 BetrVG).
Nach außen bist Du insbesondere dafür zuständig:
- Erklärungen im Namen der JAV entgegenzunehmen,
- die JAV-Sitzungen einzuberufen und diese zu leiten.
Nach innen ist es als JAV-Vorsitzender Deine Aufgabe, Euer Team zusammenzuhalten, Ideen voranzubringen und die Geschicke des Gremiums zu leiten.
Als Ersatzmitglied mitten ins Gremium
Ein Ersatzmitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung ist ständig auf Abruf. Schließlich kommt es immer mal vor, dass ein Stammmitglied verhindert ist und ein Vertreter für ihn einspringen muss. Dann muss man wissen, was es zu beachten gibt.
Wenn aus der JAV ein Mitglied ausscheidet oder aus anderen Gründen verhindert ist, wird dieses durch ein Ersatzmitglied ersetzt (§ 65 Abs. 1 i.V.m. § 25 Abs. 1 BetrVG). Dieses Ersatzmitglied gilt dann als vollwertiges Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung und ist somit bezüglich aller Rechte und Pflichten einem Stammmitglied gleichgestellt.
Verhinderungsgründe
Wer einfach mal „keinen Bock“ auf JAV-Arbeit hat oder schlichtweg über zu viel Arbeit klagt, kann nicht einfach ein Ersatzmitglied in die Sitzung schicken. Ersatzmitglieder dürfen nur geladen werden bzw. an einer Sitzung teilnehmen oder eine sonstige Amtstätigkeit ausüben, wenn ein ordentliches Mitglied verhindert ist. Zu den anerkannten Verhinderungsgründen zählen:
- Krankheit
- Urlaub
- Gerichtstermin
- Dienstreise bzw. Seminarteilnahme
JAV-Tipp:
Um bei einer Ein-Personen-JAV die fortlaufende Arbeit zu garantieren, sollte sich die JAV mit dem Ersatzmitglied als Stellvertreter regelmäßig austauschen und diesen in die täglichen Abläufe einbeziehen.
Wer ist Ersatzmitglied?
Die Reihenfolge, nach der die Ersatzmitglieder einbezogen werden, wird nicht zufällig gewählt. Welche Person als Ersatzmitglied nachrückt oder die jeweilige Vertretung wahrnimmt, hängt davon ab, ob die JAV in Verhältniswahl oder Mehrheitswahl gewählt worden ist. Bei der Verhältniswahl ist es grundsätzlich der nächste nicht gewählte Bewerber aus der Liste des verhinderten bzw. ausgeschiedenen Mitglieds. Bei der Mehrheitswahl ist es der nicht gewählte Bewerber mit der nächsthöchsten Stimmenzahl. In beiden Fällen ist jedoch zu beachten, dass auch im Falle der Stellvertretung bzw. des Nachrückens das Geschlecht in der Minderheit noch ausreichend berücksichtigt sein muss (§ 62 Abs. 3 BetrVG).
Auch Ersatzmitglieder haben einen Kündigungsschutz
Ersatzmitglieder der JAV genießen zunächst, wie auch der Wahlvorstand sowie die Wahlbewerber, einen Schutz vor ordentlichen Kündigungen zum Zeitpunkt der Bestellung bzw. Aufstellung für die Dauer des Wahlverfahrens. Darüber hinaus besteht für Ersatzmitglieder ein nachwirkender Kündigungsschutz von sechs Monaten; von der Bekanntgabe des Wahlergebnisses angerechnet. Nimmt das Ersatzmitglied während der Amtsperiode keine Tätigkeit wahr, so ist mit Ablauf der Sechs-Monats-Frist der besondere Kündigungsschutz beendet. Wird das Ersatzmitglied jedoch tätig, so ist der besondere Kündigungsschutz wieder zu beachten. Unabhängig vom Umfang der Amtsausübung besteht dann ein nachwirkender Kündigungsschutz von einem Jahr (§ 15 Abs. 1 und 3 KSchG).
Schulungsanspruch von Ersatzmitgliedern
Auch Ersatzmitglieder können einen Anspruch auf Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung haben (§ 37 Abs. 6 BetrVG i.V.m. § 65 Abs. 1 BetrVG). Schließlich kann es immer mal sein, dass ein Ersatzmitglied einspringen muss und es demzufolge auch das nötige Wissen dafür benötigt. Wichtig dabei ist nur, dass das Ersatzmitglied schon in der JAV aushelfen musste und dies voraussichtlich auch in der Zukunft häufiger machen wird (BAG vom 19.09.2001 – 7 ABR 32/00).
Der Betriebsrat – Euer wichtigster Ansprechpartner
Als Jugend- und Auszubildendenvertreter setzt Du Dich für andere ein: Du bist ein wichtiger Ansprechpartner für die beruflichen Nöte Deiner jungen Kollegen. Diese dürfen sich mit Problemen und Anregungen an die JAV wenden. Doch keine Sorge, wenn Probleme auftauchen, musst Du sie nicht allein lösen. Denn dafür gibt es den Betriebsrat.
Mit den Kollegen aus dem Betriebsrat arbeitest Du eng zusammen; der Betriebsrat ist Dein Ansprechpartner in allen Fragen. Bei ihm beantragst Du Maßnahmen für die jugendlichen Arbeitnehmer und Auszubildenden, z.B. Verbesserungen bei der Qualität der Ausbildung. Der Betriebsrat kümmert sich dann um die nächsten Schritte.
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Anträge an den Betriebsrat
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann beim Betriebsrat beantragen, dass er Angelegenheiten, die besonders Jugendliche bzw. Azubis betreffen, auf die Tagesordnung der nächsten Betriebsratssitzung setzt.
Anträge kann die JAV zu allen Anliegen von Azubis und jugendlichen Arbeitnehmern stellen, die mit deren betrieblichen Belangen zu tun haben und für die der Betriebsrat zuständig ist. In § 70 BetrVG sind die Übernahme von Azubis in ein Arbeitsverhältnis und Antidiskriminierung besonders hervorgehoben. Insbesondere wenn es um die Verbesserung der betrieblichen Ausbildung, der Gleichbehandlung und der Abstellung von Ausbildungsmängeln geht, ist die JAV gefragt und kann beim Betriebsrat darauf bezogene Anträge stellen.
Teilnahme- und Stimmrecht in den BR-Sitzungen
Zu Deinen Rechten als JAVi gehört es, dass Du an Sitzungen des Betriebsrats teilnehmen darfst: Zu jeder Betriebsratssitzung kann die JAV einen Vertreter entsenden. Die Teilnahme ist dringend zu empfehlen, denn nur so erhält Deine JAV viele wichtige Informationen und bleibt immer auf dem Laufenden. Geht es um spezielle Angelegenheiten von jugendlichen Arbeitnehmern und Auszubildenden, dann dürfen alle Mitglieder der JAV an der Betriebsratssitzung teilnehmen.
Achtung:
Betreffen die zu fassenden Beschlüsse überwiegend jugendliche Arbeitnehmer und Auszubildende, dann hat die JAV volles Stimmrecht (vgl. § 67 Abs. 2 BetrVG)
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Was geschieht, wenn der Betriebsrat die JAV nicht beteiligt?
Lädt der Betriebsrat die JAV nicht ordnungsgemäß ein, so kann es sich hierbei um einen groben Verstoß im Sinne des § 23 BetrVG handeln. Dies kann im Extremfall zum Ausschluss von Mitgliedern aus dem Betriebsrat oder gar zur Auflösung des Betriebsrats führen. Hätten der oder die Vertreter der JAV nur ein beratendes Teilnahmerecht gehabt, bleibt die Wirksamkeit der zu den betreffenden Tagesordnungspunkten gefassten Beschlüsse davon allerdings unberührt.
Gänzlich anders sieht dies aus, wenn es um Tagesordnungspunkte geht, bei denen die Delegation der JAV Stimmrecht gehabt hätte. Diese ergangenen Beschlüsse sind in der Regel unwirksam, sofern nicht geklärt ist, dass auch eine regelkonforme Teilnahme der JAV an der Abstimmung zu keiner anderen Beschlussfassung geführt hätte (siehe auch hierzu BAG vom 6.5.1975 – 1 ABR 135/73).
Die Gesamt- und Konzern-JAV
Wenn ein Unternehmen aus mehreren Betrieben besteht, reicht es nicht aus, in jedem eigenen Betrieb eine JAV zu haben. Das Gesetz sagt, dass in einem solchen Fall eine Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung gebildet werden muss. Welche Voraussetzungen dafür gegeben sein müssen, regelt § 72 BetrVG.
Die Gesamt-JAV ist – sofern es betriebsübergreifende Angelegenheiten betrifft – auch für die Betriebe des Unternehmens zuständig, in denen (noch) keine eigene JAV gewählt ist (vgl. hierzu §§ 73 und § 50 BetrVG).
Wenn mehrere Unternehmen zu einem Konzern zusammengeschlossen sind, kann eine Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung gebildet werden. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen hierzu sind in § 73a BetrVG festgelegt.
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Öffentlichkeitsarbeit der JAV
Viele Auszubildende wissen gar nicht, was die Jugend- und Auszubildendenvertretung für sie tut. Heißt für die JAV: Es ist an der Zeit, die jungen Kollegen aufzuklären und die eigene Arbeit transparenter zu machen. Öffentlichkeitsarbeit ist ein wichtiges Thema für die JAV. Getreu dem Motto: Tue Gutes und rede darüber!
Erfolgreiche JAV-Arbeit basiert auf guter Öffentlichkeitsarbeit, schließlich sollen alle wissen, was die JAV leistet. Um als JAV die restliche Belegschaft über Eure Arbeit zu informieren, gibt es einige Möglichkeiten – es sollte aber kein einseitiger Informationsfluss sein. Vielmehr geht es darum, mit den Azubis in den Dialog zu gehen und sie zum Mitmachen aufzufordern. Als JAV gibt es unzählige Möglichkeiten der Öffentlichkeitsarbeit. Hier nur ein paar:
Betriebsbegehung
Die JAV hat das Recht, während der Arbeitszeit die jugendlichen Arbeitnehmer und Auszubildenden aufzusuchen. Betriebsbegehungen ermöglichen es der JAV, direkt vor Ort mit den Jugendlichen über ihre Anliegen, Sorgen und Probleme rund um ihre Ausbildung zu sprechen und hautnah mitzubekommen, was im Betrieb läuft. Im Vorhinein muss sich jedoch beim Vorgesetzten abgemeldet und der Betriebsrat informiert werden.
JAV-Tipp:
Auch die Azubis haben das Recht, während der Ausbildungszeit die JAV oder den Betriebsrat aufzusuchen.
Schwarzes Brett
Der Betriebsrat hat Anspruch darauf, vom Arbeitgeber ein Schwarzes Brett zur Verfügung gestellt zu bekommen. Das kann dann auch die JAV nutzen, um ihre Informationen im Betrieb zu veröffentlichen. Diese Infos sollten regelmäßig ausgetauscht und aktualisiert werden. Liest ein Azubi mehrmals veraltete Aushänge, geht er in Zukunft an ihnen vorbei. Sie sollten also bunt gestaltet, klar voneinander abgegrenzt und immer aktuell sein.
Newsletter oder Social-Media-Kanäle nutzen
Mithilfe eines eigenen Newsletters lassen sich Informationen schnell und einfach an alle Kollegen verschicken. Noch schneller geht es aber mithilfe des Smartphones und Internet über die verschiedenen Social-Media-Kanäle. Auf diesem Weg erreicht Ihr Eure Kollegen schnell und unkompliziert. Auf Facebook zum Beispiel hat die JAV die Möglichkeit, eine eigene Gruppe einrichten, um sich dort auszutauschen oder die Mitglieder zur nächsten Azubi-Party einzuladen. Achtung Datenschutz: Als JAV ist es wichtig, sorgfältig mit Informationen, Betriebsgeheimnissen und Co. umzugehen! Ob Du außerdem Dein privates Handy dafür nutzen darfst, muss im Vorfeld abgeklärt werden.
Sprechstunden
Vertritt eine JAV mehr als 50 Beschäftigte, hat sie die Möglichkeit, Sprechstunden anzubieten (§ 69 BetrVG). Diese finden während der Arbeitszeit statt. Die genaue Zeit und der genaue Ort werden vom Betriebsrat mit dem Arbeitgeber vereinbart. Alle anfallenden Kosten für die Sprechstunde, wie beispielsweise Räume oder weitere sachliche Mittel, hat der Arbeitgeber zu tragen (§ 65 Abs. 1 i.V.m. § 40 BetrVG).
Wichtig:
Jugendliche und Auszubildende, die zur Sprechstunde kommen wollen, müssen sich bei ihren Vorgesetzten ab- und wieder anmelden.
JA-Versammlung
Vor oder nach einer Betriebsversammlung kann die JAV im Einvernehmen mit dem Betriebsrat eine eigene betriebliche Jugend- und Auszubildendenversammlung einberufen (§ 43 Abs. 2 Satz 1 BetrVG, die §§ 44 bis 46 und § 65 Abs. 2 Satz 2 BetrVG gelten entsprechend). Diese Versammlungen finden während der Arbeitszeit statt und bieten die Möglichkeit, unterschiedliche Angelegenheiten der jugendlichen Arbeitnehmer und Auszubildenden zu besprechen.
Der JAV-Vorsitzende leitet die Versammlung und ist somit dafür verantwortlich, dass alles ordnungsgemäß abläuft. Inhaltlich könnt Ihr auf der Versammlung über alle Themen sprechen, die die Jugendlichen und Azubis in Eurem Betrieb unmittelbar betreffen. Ihr könnt dafür sogar externe Referenten einladen, die Euch mit ihrem Expertenwissen zur Seite stehen. Hierfür muss ein sachlicher Grund vorliegen und zuvor ein entsprechender Beschluss gefasst werden. Die Kosten für den Referenten muss der Arbeitgeber tragen.
Wer darf alles teilnehmen?
Für die JA-Versammlung gilt der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit. Teilnehmen dürfen alle jugendlichen Arbeitnehmer, alle Auszubildenden und alle Mitglieder der JAV. Aber es gibt noch weitere teilnahmeberechtigte Personen:
- der Betriebsratsvorsitzende oder ein beauftragtes Mitglied des Betriebsrats
- der Arbeitgeber
- Beauftragte der im Betrieb vertretenden Gewerkschaft
- Beauftragte des Arbeitgeberverbandes
JAV-Tipp:
Hier findest Du hilfreiche Muster zur JA-Versammlung.