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Initiativrecht

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Im Rahmen der betrieblichen Mitbestimmung spricht man vom Initiativrecht, wenn der Betriebsrat laut Betriebsverfassungsgesetz in bestimmten Bereichen nicht nur das Recht hat, auf Maßnahmen des Arbeitgebers zu reagieren, sondern selbst Gestaltungsvorschläge zu machen oder in den Entscheidungsprozess einzubringen. Dieses Initiativrecht steht dem Betriebsrat in allen Bereichen zu, in denen das Gesetz ausdrücklich eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat und bei Scheitern der Einigung die Entscheidung einer Einigungsstelle vorsieht. Schwerpunkt der Mitbestimmung bilden die sozialen Angelegenheiten in § 87 Abs. 1 BetrVG.