Lexikon
Wählbarkeit

Wählbarkeit

ifb-Logo
Redaktion

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Wählbar

Wählbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind.

Nicht wählbar

Nicht für die JAV wählbar ist, wer bereits Betriebsratsmitglied ist oder wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt (§ 61 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 3 BetrVG). Wenn z.B. jemand wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, verliert er seine Wählbarkeit für fünf Jahre (§ 45 Abs. 1 StGB).

Aktuelle Videos zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

So läuft die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung korrekt ab

Im Herbst finden deutschlandweit wieder die Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretung statt – höchste Zeit also, einen Wahlvorstand zu bestellen, sich gründlich zu informieren und im Betrieb nach passenden Kandidaten Ausschau zu halten!
Mehr erfahren

Rechte und Pflichten für Mitglieder der JAV

Ein Mitglied der JAV zu sein ist eine tolle Aufgabe. Denn dies bedeutet, mitgestalten und mitbestimmen zu können. Als Interessenvertreter bist Du nicht nur Ansprechpartner für die Sorgen und Nöte Deiner jungen Kollegen, sondern erhältst auch die Rechte und Pflichten der Jugend- und Auszubi ...
Mehr erfahren
Der Wahlvorstand gab im Wahlausschreiben zur JAV-Wahl an, dass 5 Mitglieder in die JAV zu wählen sind. Dabei ging er davon aus, dass im Betrieb 51 oder mehr jugendliche Arbeitnehmer oder Auszubildende „in der Regel“ beschäftigt sind. Der Arbeitgeber hat die Wahl angefochten, weil er der Meinung war, dass lediglich 3 JAV-Mitglieder zu wählen sind, da nur 50 jugendliche Arbeitnehmer oder Auszubildende „in der Regel“ beschäftigt sind. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gab dem Arbeitgeber Recht: Weil zum Zeitpunkt des Wahlausschreibens ungewiss war, wie viele Auszubildende im Alter bis zu 25 Jahren eingestellt werden würden, hätte für eine hinreichend sichere Prognose die geringere Personenzahl berücksichtigt werden müssen.