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Wählbarkeit

Beschreibung

Maßgebender Zeitpunkt für diese Höchstaltersgrenze ist nicht der Wahltag, sondern der Beginn der Amtszeit. Keine Auswirkungen auf das Amt hat es, wenn ein JAV-Mitglied später während seiner Amtszeit das 25. Lebensjahr vollendet (§ 64 Abs. 3 BetrVG). Der Kreis der wählbaren Arbeitnehmer ist also größer als der Kreis der Wahlberechtigten. Ein Mindestalter wird auch nicht verlangt.

Nicht wählbar

Nicht für die JAV wählbar ist, wer bereits Betriebsratsmitglied ist oder wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt (§ 61 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 3 BetrVG). Wenn z.B. jemand wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, verliert er seine Wählbarkeit für fünf Jahre (§ 45 Abs. 1 StGB).

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