Lexikon
Wählbarkeit

Wählbarkeit

ifb-Logo
Redaktion

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Wählbar

Wählbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind.

Nicht wählbar

Nicht für die JAV wählbar ist, wer bereits Betriebsratsmitglied ist oder wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt (§ 61 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 3 BetrVG). Wenn z.B. jemand wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, verliert er seine Wählbarkeit für fünf Jahre (§ 45 Abs. 1 StGB).

Aktuelle Videos zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

So unterstützt Ihr als Betriebsrat die JAV-Wahl

Die JAV-Wahl steht vor der Tür: Vom 1. Oktober bis 30. November 2024 dürfen Arbeitnehmer unter 18 Jahren sowie die zur Berufsausbildung Beschäftigten wieder ihre Kreuzchen machen. Eine spannende Zeit für alle JAV-Kandidaten, aber nicht nur für sie: Auch Betriebsräte sind in die bevorstehen ...
Mehr erfahren

Die ersten Schritte zur Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung

Nicht nur die Durchführung der Wahl zur Jugend- und Auszubildendenvertretung, auch die Vorbereitung zur JAV-Wahl gehört zu den Aufgaben des Betriebsrats. Ein erster wichtiger Schritt ist dabei die Kandidatengewinnung. Wie das am besten angegangen wird und was dabei zu beachten ist, erläute ...
Mehr erfahren
Der Wahlvorstand gab im Wahlausschreiben zur JAV-Wahl an, dass 5 Mitglieder in die JAV zu wählen sind. Dabei ging er davon aus, dass im Betrieb 51 oder mehr jugendliche Arbeitnehmer oder Auszubildende „in der Regel“ beschäftigt sind. Der Arbeitgeber hat die Wahl angefochten, weil er der Meinung war, dass lediglich 3 JAV-Mitglieder zu wählen sind, da nur 50 jugendliche Arbeitnehmer oder Auszubildende „in der Regel“ beschäftigt sind. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gab dem Arbeitgeber Recht: Weil zum Zeitpunkt des Wahlausschreibens ungewiss war, wie viele Auszubildende im Alter bis zu 25 Jahren eingestellt werden würden, hätte für eine hinreichend sichere Prognose die geringere Personenzahl berücksichtigt werden müssen.