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Bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitnehmer ein schriftliches Zeugnis über das Arbeitsverhältnis und dessen Dauer verlangen.

Das Zeugnis ist auf Verlangen auf die Leistungen und die Führung zu erstrecken. Vgl. § 630 BGB. Bei jedem Stellenwechsel kommt dem Arbeitszeugnis eine zentrale Bedeutung zu. Und da wohl kaum ein beendetes Beschäftigungsverhältnis gänzlich frei von Konflikten war, fürchtet auch so mancher, dass sich versteckte negative Aussagen zwischen den Zeilen befinden könnten, sogenannte "Geheimcodes".

Doch diese sind nach §109 Absatz 2 GewO (Gewerbeordnung) unzulässig, hier heißt es: "Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen."

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