Lexikon
Beschäftigungspflicht

Beschäftigungspflicht

ifb-Logo
Redaktion

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Müssen Arbeitgeber schwerbehinderte Menschen beschäftigen?

Alle Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich mindestens 20 vorhandenen Arbeitsplätzen sind verpflichtet, wenigstens fünf Prozent ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Beschäftigten zu besetzen (§ 154 Abs. 1 SGB IX). Schwerbehinderte Frauen und die in § 155 SGB IX genannten Gruppen schwerbehinderter Menschen sind dabei besonders zu berücksichtigen (z.B. schwerbehinderte Auszubildende). Die Beschäftigungspflicht bezieht sich gleichermaßen auf schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen. Sie soll deren Einstellung und Beschäftigungssicherung fördern.

Die Pflichtquote stellt nur den Mindestanteil an Arbeitsplätzen eines Arbeitgebers für schwerbehinderte Arbeitnehmer fest. Der Arbeitgeber, der seiner Beschäftigungspflicht nachkommt muss deshalb trotzdem prüfen, ob noch freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden können (§ 164 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Ein Anspruch des einzelnen Arbeitnehmers auf Beschäftigung kann aus der Pflichtquote nicht hergeleitet werden.

 

Diese Lexikonbegriffe könnten Sie auch interessieren
Aktuelle Videos zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

„Die Wertschätzung der Kollegen motiviert mich“

Norbert Janßen ist Betriebsratsvorsitzender aus Leidenschaft. Und das seit mittlerweile zehn Jahren – im Betriebsrat der Stadtwerke Lünen GmbH sitzt er sogar schon seit 14 Jahren. „Bei all den Nerven, die es bisweilen kostet, macht mir das Amt immer noch viel Spaß“, sagt der 53-Jährige, de ...
Mehr erfahren

Das gehört in eine moderne Geschäftsordnung des Betriebsrats

Die Geschäftsordnung des Betriebsrats ist Grundlage für Betriebsratssitzungen per Telefon- und Videokonferenz! Was muss drinstehen? Wir haben Eckpunkte einer modernen Geschäftsordnung des Betriebsrats für Sie zusammengetragen – inklusive eines aktuellen Beispiels zum Download!
Mehr erfahren
Trotz moderner IT und Künstlicher Intelligenz haben Betriebsräte weiter einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf personelle Unterstützung im BR-Büro. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein befasste sich unter anderem mit der Frage, inwiefern moderne Technik eine Assistenz im Betriebsrat ersetzen kann und welche Aufgaben übertragen werden dürfen.