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Alle Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich mindestens 20 vorhandenen Arbeitsplätzen sind verpflichtet, wenigstens fünf Prozent ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Beschäftigten zu besetzen (§ 154 Abs. 1 SGB IX). Schwerbehinderte Frauen und die in § 155 SGB IX genannten Gruppen schwerbehinderter Menschen sind dabei besonders zu berücksichtigen (z.B. schwerbehinderte Auszubildende). Die Beschäftigungspflicht bezieht sich gleichermaßen auf schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen. Sie soll deren Einstellung und Beschäftigungssicherung fördern.
Die Pflichtquote stellt nur den Mindestanteil an Arbeitsplätzen eines Arbeitgebers für schwerbehinderte Arbeitnehmer fest. Der Arbeitgeber, der seiner Beschäftigungspflicht nachkommt muss deshalb trotzdem prüfen, ob noch freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden können (§ 164 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Ein Anspruch des einzelnen Arbeitnehmers auf Beschäftigung kann aus der Pflichtquote nicht hergeleitet werden.
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