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Stellvertreter

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Neben der Vertrauensperson für schwerbehinderte Menschen ist auch immer mindestens ein Stellvertreter zu wählen (§ 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Die Wahl weiterer Stellvertreter kann beschlossen werden. Die Entscheidung darüber trifft im förmlichen Wahlverfahren der Wahlvorstand nach Erörterung dieser Frage mit der amtierenden Schwerbehindertenvertretung, dem Betriebs- / Personalrat und dem Arbeitgeber (§ 2 Abs. 4 SchwbVWO). Im vereinfachten Wahlverfahren beschließt die Wahlversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit über die Zahl der Stellvertreter (§ 20 Abs. 2 Satz 1 SchwbVWO).

In der Praxis haben sich wenigstens zwei Stellvertreter bewährt, um eine lückenlose Interessenvertretung der schwerbehinderten Beschäftigten zu gewährleisten. Die Reihenfolge der Stellvertreter bestimmt sich nach der Zahl der jeweils auf ihre Person entfallenen Wählerstimmen.

Aufgaben: Stellvertretung und Heranziehung

Der Stellvertreter vertritt die Vertrauensperson im Falle der Verhinderung (§ 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX); so z.B. bei Abwesenheit wegen Urlaubs, Krankheit, etc. oder bei Verhinderund aufgrund der Wahrnehmung anderer Aufgaben im Betrieb / in der Dienststelle oder - so hat es das Bundesteilhabegesetz (BTHG) klargestellt - auch bei Verhinderung durch Befangenheit bei individueller und unmittelbarer Betroffenheit der Vertrauensperson.

Von der Vertretung unterscheidet man die Heranziehung des Stellvertreters zur Unterstützung der Vertrauensperson. Dieses Recht gibt es nur in größeren Betrieben mit einer erheblichen Zahl schwerbehinderter Beschäftigter, weil dort die Aufgabenbelastung der Schwerbehindertenvertretung gewöhnlich umfangreicher und zeitintensiver ist. Konkret kann in Betrieben mit in der Regel mehr als 100 schwerbehinderten bzw. gleichgestellten Menschen das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied herangezogen werden; bei mehr als 200 Schwerbehinderten bzw. Gleichgestellten auch der mit der zweithöchsten Stimmenzahl gewählte weitere Stellvertreter; bei mehr als 300 auch der 3. usw. (§ 178 Abs. 1 Satz 4 bis 6 SGB IX). Die Entscheidung über die Heranziehung liegt bei der Schwerbehindertenvertretung. Dazu bedarf es keiner Genehmigung durch den Arbeitgeber. Dieser ist darüber lediglich zu informieren.

VIDEO-TIPP: "Wann dürfen die SBV-Stellvertreter tätig werden?"

Nachrücken und Nachwahl

Scheidet die Vertrauensperson vorzeitig aus dem Amt aus, so rückt der erste Stellvertreter nach. Rückt der einzige Stellvertreter in die Funktion der Vertrauensperson nach oder scheidet er vorzeitig aus dem Amt aus, dann ist die Nachwahl eines oder mehrerer Stellvertreter erforderlich.

VIDEO-TIPP: "Welche Besonderheiten gelten beim Ausscheiden eines SBV-Mitglieds aus dem Amt?"

Schulungsanspruch

siehe Stichwort "Schwerbehindertenvertretung - Schulungsanspruch"

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