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Rechtsweg bei Streit um SBV-Rechte

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Organschaftliche Streitigkeiten betreffen die Vertrauensperson in ihren Rechten und Pflichten aus ihrer besonderen Stellung als Organ der SBV.

Geht es dabei um Streitigkeiten zu Wahl, Amtszeit oder Aufgaben der SBV, so ist der Rechtsweg über das Beschlussverfahren zum Arbeitsgericht klar gesetzlich geregelt in § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG (Arbeitsgerichtsgesetz). Denn dort werden die §§ 177 und 178 SGB IX als zugehörige Normen ausdrücklich genannt.

Geht es dagegen um Streitigkeiten aus § 179 SGB IX (persönliche Rechte und Pflichten der SBV), so sucht man vergeblich nach einer eindeutigen Regelung der Gerichtszuständigkeit. Hier muss man genau unterscheiden:

Richtig ist hier der Gang vor das Arbeitsgericht im Beschlussverfahren, soweit es ebenfalls um Rechte der SBV als Organ geht wie

  • die vollständige Freistellung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung,
  • die Kosten der SBV, - die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen und
  • die Zurverfügungstellung sächlicher Mittel für die Amtstätigkeit.

Dies gilt unabhängig davon, ob die SBV in einem Betrieb oder einer Dienststelle gebildet wurde. Das haben bereits verschiedene Gerichte entschieden (vgl. LAG Nürnberg, Beschluss vom 22.10.2007 – 6 Ta 155/07 sowie Sächsisches LAG, Beschluss vom 02.10.2009 – 2 TaBVGa 4/09). Eine klärende Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts liegt dazu allerdings bislang nicht vor.

Anders sieht es aus bei Streitigkeiten um Rechte und Pflichten aus dem normalen Arbeits- bzw. Dienstverhältnis. Hier ist im Urteilsverfahren vor den Arbeits- bzw. Verwaltungsgerichten zu entscheiden.

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