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Bei einer Unternehmensgröße von mehr als 20 Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten (§ 111 BetrVG).
Eine Betriebsänderung wie beispielsweise die Verlegung oder der Zusammenschluss von Betriebsteilen oder die Einführung neuer Produktions- und Arbeitsmethoden ist in der Regel mit Nachteilen für die Mitarbeiter verbunden. Um hier einen fairen und angemessenen Nachteilsausgleich für die Belegschaft zu erzielen, verhandeln Arbeitgeber und Betriebsrat einen Interessensausgleich, z.B.
- über Abfindungsregelungen für betroffene Arbeitnehmer, die aufgrund einer Betriebsteil-Stilllegung nicht weiterbeschäftigt werden können oder über
- Fahrtkostenzuschüsse oder zusätzliche Urlaubstage für diejenigen Mitarbeiter, die bei einer Betriebsverlegung einen längeren Fahrtweg zur Arbeit in Kauf nehmen müssen.
Kommt ein entsprechender Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zustande, wird er schriftlich in einem sogenannten Sozialplan zusammengefasst.
Gemäß § 112 BetrVG wird ein Sozialplan zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat verhandelt; die Schwerbehindertenvertretung ist nicht direkt eingebunden.
Die individuelle Situation Ihrer schwerbehinderten Kollegen kennen Sie als SBV aber durch Ihre persönlichen Gespräche mit den betroffenen Kollegen wohl am besten. Im Rahmen Ihres Informations- und Anhörungsanspruchs nach § 178 Abs. 2 SGB IX können Sie Vorschläge und Anregungen zum Interessensausgleich gegenüber dem Arbeitgeber einbringen.
Einfluss auf die Betriebsratsentscheidungen können Sie als Schwerbehindertenvertretung ausüben, wenn Sie an den Beratungen in den Betriebsratssitzungen teilnehmen, § 178 Abs. 4 SGB IX.
Nach § 164 Abs. 2 Satz 1 SGB IX dürfen Arbeitgeber die schwerbehinderten Menschen nicht benachteiligen. Ergänzend haben nach § 75 BetrVG Arbeitgeber und Betriebsrat darüber zu wachen, dass alle Mitarbeiter nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden und eine Benachteiligung aufgrund einer Behinderung unterbleibt. Arbeitgeber und Betriebsrat haben bei ihren Verhandlungen also stets auch die besonderen Belange der schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Arbeitnehmer zu berücksichtigen.
Vor allem gilt: Abfindungsregelungen im Sozialplan unterliegen dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Eine unmittelbar an das Merkmal der Behinderung knüpfende Bemessung einer Sozialplanabfindung ist unwirksam, wenn sie schwerbehinderte Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern, die in gleicher Weise wie sie von einem sozialplanpflichtigen Arbeitsplatzverlust betroffen sind, schlechter stellt (Bundesarbeitsgericht vom 17.11.2015 – 1 AZR 938/13).
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