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Der Sonderposten nach der Krankenhausbuchführungs-Verordnung (KHBV)

Finanzierung von Krankenhäusern

Der Sonderposten nach der KHBV ist in der Krankenhausbilanz auf der Passivseite unter dem Buchstaben B, gleich nach dem Eigenkapital zu finden. Was sagt dieser Sonderposten aus? Wie ist er überhaupt zu bilden? Um diese Fragen zu beantworten, muss man sich mit der Finanzierung eines Krankenhauses beschäftigen, genau genommen mit der Finanzierung von Anlagevermögen. Denn darum geht es im Kern: Sonderposten haben mit der Finanzierung der Anschaffung von Anlagevermögen zu tun.

Silvia Kühlem

CFO

Stand:  27.2.2013
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Finanzierung von Krankenhäusern | © Alexander Raths - Fotolia.com

Ein Krankenhaus benötigt sehr viel Sachanlagevermögen. Es ist in erster Linie auf die stationäre Behandlung von Patienten ausgerichtet. Ohne geeignete Räume und deren spezieller technischer Ausrüstung und ohne medizinische Geräte ist das kaum möglich. Man spricht auch davon, dass ein Krankenhaus sehr anlagenintensiv ist, d.h., dass das Anlagevermögen i.d.R. den größten Teil der Aktivseite einer Krankenhausbilanz ausmacht.

Auf der Passivseite der Bilanz wird grundsätzlich die Finanzierung der Aktivseite dargestellt, und damit die Finanzierung der Anschaffungskosten für Anlagevermögen. Dies kann durch Eigenkapital oder Fremdkapital erfolgen. Für ein Krankenhaus gibt es jedoch noch die Möglichkeit Fördermittel (z. B. eines Bundeslandes) für die Anschaffung von Anlagevermögen zu erhalten. Diese Finanzierungsform muss ebenfalls auf der Passivseite der Bilanz abgebildet werden. Dazu wird der Sonderposten herangezogen.

In der Krankenhausbuchführungsverordnung (KHBV) wird der Sonderposten in drei Arten unterteilt. Diese richten sich nach den Quellen der Fördermittel. Fördermittel können von den Bundesländern kommen, dann bestimmt das Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) wann es welche Fördermittel gibt. Fördermittel können jedoch noch von Dritten zur Verfügung gestellt werden (z. B. Spenden, Fördervereine etc.). Und schließlich können Fördermittel der öffentlichen Hand außerhalb des KHG generiert werden, jedoch darf hierbei die öffentliche Hand nicht als Träger des Krankenhauses handeln. Allen gemeinsam ist, dass es eine Zweckbindung der Fördermittel für die Verwendung zur Anschaffung von Anlagevermögen gibt. Sofern die Zweckbindung erfüllt ist, müssen i.d.R. die Fördermittel nicht zurückgegeben werden. Der Sonderposten kann dadurch einen Eigenkapitalcharakter erhalten.

Die Krankenhausbuchführungsverordnung (KHBV) schreibt nun vor, dass Fördermittel, die für die Anschaffung von Anlagevermögen verwendet wurden, auf der Passivseite in einem Sonderposten einzubringen sind. Dieser Sonderposten ist jährlich, entsprechend dem prozentualen Anteil der Abschreibung des geförderten Anlagegutes, zu reduzieren. Die Reduzierung hat in der Gewinn- und Verlustrechnung über das Konto „Erträge aus der Auflösung von Sonderposten“ zu erfolgen.

Damit können zwei wichtige Aussagen ermittelt werden. In der Bilanz kann der Sonderposten dem Anlagevermögen gegenübergestellt werden. Der Saldo entspricht dem nicht geförderten Anlagevermögen. In der Gewinn- und Verlustrechnung können den Abschreibungen (=Aufwand) die Erträge aus der Auflösung von Sonderposten gegenüber gestellt werden. Der Saldo entspricht nicht geförderten Abschreibungen.

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