Seit dem 04.04.22 sind Maskenpflicht und Corona-Regeln fast überall aufgehoben. Die öffentlich angeordnete Maskenpflicht gilt grundsätzlich – außer in sogenannten „Hotspots“ – nur noch im öffentlichen Nahverkehr, in Pflegeheimen, Krankenhäusern und in Arztpraxen. Dies regelt das Infektionsschutzgesetz. Und wie sehen die Regelungen in den Unternehmen aus?
Maßnahmen können nicht ohne Einbindung des Betriebsrats umgesetzt werden.
Maskenpflicht in Betrieb: Nicht ohne Betriebsrat
Rechtsgrundlage der allgemeinen Maskenpflicht in den Unternehmen war bislang die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung. Diese ist mit dem Inkrafttreten der Neuregelung der Arbeitsschutzverordnung zum 20.März 2022 entfallen. Grundlage von individuellen Schutzmaßnahmen im Unternehmen ist ab sofort die Gefährdungsbeurteilung.
Wichtig dabei: Maßnahmen, wie z.B. das Anordnen der Maskenpflicht, können nicht ohne Einbindung des Betriebsrats umgesetzt werden, vgl. das Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG.
Wesentliches Kriterium für die Festlegung einer betrieblichen Maskenpflicht ist, dass bei bestimmten Arbeiten oder bei Aufenthalt in bestimmten Bereichen technische und organisatorische Maßnahmen des betrieblichen Hygienekonzepts allein nicht ausreichen und daher das Tragen von Masken als Schutzmaßnahme notwendig ist.
3G-Kontrolle? Das gilt jetzt für Arbeitnehmer
Mit der Neuregelung ist der Arbeitgeber nicht mehr berechtigt, sich den Impf- oder Testnachweis seiner Beschäftigten zeigen zu lassen – daran kann auch eine Gefährdungsbeurteilung nichts ändern. Achtung, anders ist es in Betrieben und Einrichtungen der Pflege und Gesundheit; sowie ggfs. in einer Übergangszeit in Schulen.
Gesundheitsdaten müssen vollständig und unwiderruflich vernichtet werden.
Wichtig: Nachweise löschen!
Bislang erhobene Gesundheitsdaten muss der Arbeitgeber mit Entfallen der Rechtsgrundlage löschen. Dies bedeutet, sie müssen vollständig und unwiderruflich vernichtet werden.
Fazit
3G ist in den Unternehmen passe´. Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz sind weiterhin möglich, wie z.B. Masken. Voraussetzung ist das Ergebnis einer entsprechenden Gefährdungsbeurteilung unter Einbeziehung des regionalen Infektionsgeschehens.
Wichtig: Die neue Arbeitsschutzverordnung gilt vorerst bis einschließlich zum 25. Mai 2022.