Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Rechtliche Bestimmungen für Betriebsrats-Kommunikation

Newsletter, Impressum, Meinungsfreiheit & Co.

Gute Öffentlichkeitsarbeit hilft, Ihre Erfolge im Betriebsrat bekannt zu machen. Wenn da nur nicht immer die Unsicherheit in rechtlichen Fragen wäre! Brauche ich ein Impressum im Newsletter? Welche Fotos darf ich verwenden? Lesen Sie hier, wie Sie typische rechtliche Fallen vermeiden und gängigen Bestimmungen entsprechen.

Peter Hackner

ifb Datenschutzbeauftragter und Jurist

Stand:  3.4.2014
Teilen: 
Newsletter, Impressum, Meinungsfreiheit & Co. | © AdobeStock | MH

Es ist soweit. Die Verhandlungen über die Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit sind abgeschlossen. Ein anstrengendes Stück Arbeit für den Betriebsrat ist beendet. Nun gilt es, die Kollegen schnell und anschaulich zu informieren. Und nicht zuletzt soll auch der Betriebsrat im verdient positiven Licht erscheinen. Während Sie den Artikel für die neue Ausgabe des firmeninternen Betriebsrats-Newsletters schreiben, tauchen einige rechtliche Fragen auf.

Abwägungssache: Beleidigung oder Kritik

Die Diskussion mit dem Arbeitgeber war oft nervig? Sie finden, Ihre Kolleginnen und Kollegen haben ein Recht darauf zu erfahren, wie inkompetent der Chef ist? Damit es ein jeder im Betrieb versteht, wollen Sie es in drastischen Worten ausdrücken - schließlich dürfen Sie doch sagen, was Sie denken, oder?

Vorsicht: Zwar ist die Meinungsfreiheit ein hohes Gut, das sogar vom Grundgesetz geschützt ist. Und auch das Bundesarbeitsgericht hat festgestellt, dass man im Betrieb durchaus seine Meinung äußern darf (BAG 24.11.05, 2 AZR 584/04). Dennoch können im Rahmen der beruflichen Tätigkeit Grenzen bestehen.

Unwahre Tatsachen dürfen Sie auf keinen Fall behaupten. Ebenso dürfen Sie Ihre Kollegen oder Vorgesetzen nicht beleidigen. Hier kann es schon mal eng werden, denn was für den einen eine Beleidigung ist, stellt für den anderen vielleicht noch eine sachliche Kritik dar. Da ist die Abgrenzung nicht immer leicht.

Als Betriebsrat darf man ein offenes Wort führen. Ihre Äußerungen dürfen jedoch nicht zur Folge haben, dass eine weitere Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber unmöglich wird. Solange man sachlich bleibt, besteht meist keine Gefahr. Schärfere Formulierungen sind auch möglich, aber letztlich vom Einzelfall abhängig. Und dabei spielt auch der Umgangston im Betrieb eine Rolle. Der kann in einer Montagehalle schon mal rauer sein als in der Bankfiliale.

Übrigens: Ein gesetzliches Verbot der Meinungsfreiheit gibt es dann doch noch. Allerdings besteht das nur im Rahmen parteipolitischer Betätigung. Diese ist Betriebsräten nach § 74 Abs. 2 Satz 3 BetrVG [AD1] untersagt.

Umgang mit  Betriebsgeheimnissen

Was an sich selbstverständlich sein sollte, wird auch vom Gesetz erwähnt: Wer als Betriebsrat ein Betriebsgeheimnis erfährt, darf das nicht offenbaren oder verwerten, § 79 Abs. 1 BetrVG. Aber was ist ein Betriebsgeheimnis? Kurz gesagt: Jede Information, die ein Dritter nicht ohne größeren Aufwand auch selbst erfahren könnte. Vorsicht also! Hier kann man sich strafbar machen.

Fotos und Urheberrecht

Ihr Text für den nächsten Betriebsrats-Newsletter ist fertig. Nun wollen sie ihn noch mit schönen Bildern ausschmücken. Wie praktisch, dass die Kollegin auf der Betriebsversammlung neulich so tolle Fotos gemacht hat. Doch darf man die Schnappschüsse einfach so verwenden? Und wie ist das eigentlich mit dem Urheberrecht? Wem gehört es?

Vereinfacht gesagt: Das Urheberrecht steht demjenigen zu, der ein Werk geschaffen hat. Ein Werk kann ein Text sein, ein Foto oder auch ein Lied. Als Urheber entscheidet man, was mit dem Werk geschieht, wer es verwenden oder nutzen darf. Somit ist klar: Wenn Sie das Foto der Kollegin für Ihren Artikel haben wollen, dann müssen Sie diese um Erlaubnis fragen.

Sind nun alle Probleme wegen den Fotos beseitigt? Leider immer noch nicht! Denn die Kollegen und Kolleginnen, die abgebildet sind, haben ebenfalls eigene Rechte. Man spricht hier vom Recht am eigenen Bild. Dieses wird vom Kunsturhebergesetz geschützt. Bilder, auf denen eine Person identifizierbar ist, dürfen nicht ohne deren Einwilligung verbreitet oder veröffentlicht werden. Zwar gibt es Ausnahmen, diese spielen im Arbeitsleben aber kaum eine Rolle (§ 23 KUG). Auch die Kollegen müssen also vorher gefragt werden.

Ganz am Ende: Das Impressum

Es ist geschafft: Der Text geschrieben, die Fotos besorgt, alle Genehmigungen eingeholt. Kurz vor Veröffentlichung fällt Ihnen ein, dass Sie immer noch kein Impressum in Ihrem BR-Newsletter haben. Aber brauchen Sie das überhaupt? Schließlich wollen Sie den Newsletter nur an Kollegen versenden und den Artikel danach ins Intranet stellen.

Ein Impressum soll Dritte informieren, wer für ein Buch, eine Zeitung, eine Webseite oder einen Newsletter verantwortlich ist. Für den Onlinebereich bestimmten § 5 Telemediengesetz und § 55 Rundfunkstaatsvertrag die Impressumspflicht. Für rein interne Veröffentlichungen benötigen Sie kein Impressum. Das Gesetz spricht von geschäftsmäßigen Angeboten und da fehlt es bei internen Vorgängen schon an der Außenwirkung. Schließlich hat die Öffentlichkeit keinen Zugriff auf die Inhalte.

Dieses Video könnte Sie auch interessieren:

Kontakt zur Redaktion

Haben Sie Fragen oder Anregungen? Wenden Sie sich gerne direkt an unsere Redaktion. Wir freuen uns über konstruktives Feedback!

redaktion-dbr@ifb.de

Jetzt weiterlesen