Ein früherer Rentenbeginn kann für unsere schwerbehinderten Kolleginnen und Kollegen mit befristetem Bescheid von erheblichem Vorteil sein. Um die Rente für Schwerbehinderte Menschen beantragen zu können, müssen sie am ersten Tag ihrer Rente einen GdB von mindestens 50 haben.
Beispiele für den Renteneintritt
Nehmen wir den Kollegen Rudi Ente, Geburtstag am 02.07.1964 mit einem GdB 50, befristet bis zum 31.12.2026. Er kann frühestens zum 01.08.26 die Rente für schwerbehinderte Menschen mit 10,8% Abschlag beantragen. Abschlagsfrei bekommt er diese Altersrente ab 01.08.2029. Wartet Herr Ente ab, bis er abschlagsfrei die Rente für Schwerbehinderte Menschen beantragen kann, geht er allerdings ein Risiko ein: Wird der GdB herabgestuft und fällt auf 40 oder weniger, so ist er am ersten Tag seiner möglichen Rente nicht mehr schwerbehindert und kann diese Altersrente nicht mehr in Anspruch nehmen.
Geht er aber auf Nummer Sicher und beantragt die Rente zum 01.08.26 (z.B. als Teilrente zu 10 %), ist er am ersten Tag seiner Rente schwerbehindert und hat sich somit den Anspruch auf Rente für Schwerbehinderte Menschen gesichert. Der Abschlag von 10,8 % wird dann auch nur auf die 10 % der Rente berechnet. Falls der GdB auch im Laufe des Rentenbezugs herabgesetzt werden sollte, hat das keine Auswirkungen mehr auf die Rente für Schwerbehinderte Menschen.
Wichtig!
Die frühere Beantragung als geringe Teilrente kann also den Anspruch auf Rente für schwerbehinderte Menschen sichern.
Gleiches Recht für gleichgestellte Arbeitnehmer?
Leider nein, Kollegen mit einer Gleichstellung können diese Form der Altersrente nicht wählen.
Ausweg: Die Rente für langjährig Versicherte
Bleibt dann nur das Arbeiten bis 67? Nein, als Ausweg kann die Altersrente für langjährig Versicherte gewählt werden; hier ist der frühere Eintritt mit 63 Jahren möglich (bei einer Wartezeit von 35 Jahren).
Selbstverständlich haben Sie schon von den Abschlägen gehört, die man in Kauf nehmen muss, wenn man die Rente zum frühestmöglichen Zeitpunkt in Anspruch nehmen möchte. Hier kann die Beantragung der gewählten Altersrente als Teilrente eine gute Alternative bieten, um doch noch früher in Rente gehen zu können.
Man kann zwischen 10% bis 99,99% der Rente beanspruchen und formlos zum nächsten Monat den Anteil abändern lassen.
Der Vorteil: Mögliche Abschläge berechnen sich nur auf den in Anspruch genommenen Prozentsatz. Der Teil der Rente, der nicht mit Abschlag ausbezahlt wird, bleibt unberührt stehen und wird mit Erreichen der Altersgrenze abschlagsfrei ausbezahlt.
SBV-Tipp für die Beratungspraxis: Für viele Kollegen kann dies eine gute Variante sein, um den Ausstieg aus dem Arbeitsleben Schritt für Schritt zu planen: Sie würden gern weniger arbeiten, mehr Zeit für sich und Ihre Gesundheit haben.
Bringen Sie also die Teilrente und eine Arbeitszeitreduzierung auf Teilzeit ins Spiel, vielleicht auch in mehreren Stufen: Je höher der Rentenanteil, desto mehr Stunden könnten reduziert werden.
Vergessen Sie aber nicht: Jede Erwerbsbiografie ist anders! Eine Rentenberatung bei der Deutschen Rentenversicherung vor Ort oder bei einem Rentenberater ist unerlässlich! Sie als SBV sollten lediglich erste Anregungen geben und mögliche Wege aufzeigen.
Sprechen Sie das Thema auch bei Ihrem Arbeitgeber an: Wie steht er zu Teilzeitarbeit vor Rentenbeginn? Wie könnte eine Umstellung konkret ausgestaltet werden? Gibt es schon Kolleginnen und Kollegen, die genau diesen Weg planen oder gegangen sind? Wäre dies eine Möglichkeit, den Wissenstransfer auf die nächste Generation zu gestalten?