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Abmahnung eines Betriebsratsmitglieds gehört nicht in die Personalakte

Eine Abmahnung, mit der ein Arbeitgeber die Amtsausübung eines Betriebsratsmitglieds rügt, darf, unabhängig von der Rechtmäßigkeit, nicht in die Personalakte des Betriebsratsmitglieds aufgenommen werden.

LAG Baden-Württemberg vom 03.07.2020 – 8 TaBV 3/19

Stand:  24.11.2020
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Das ist passiert:

Beim Arbeitgeber, einem Haushaltsgerätehersteller, gab es eine Gesamtbetriebsvereinbarung, in der auch Zielvereinbarungen und Prämien für Außendienstmitarbeiter geregelt wurden. Der Betriebsrat war über die Auslegung einiger Regelungen in der Vereinbarung anderer Meinung als der Arbeitgeber und stellte deren Zulässigkeit in Frage gestellt. Er wies die betroffenen Arbeitnehmer auf die seiner Ansicht nach zutreffende Auslegung der Vereinbarung hin und ermunterte die Betroffenen dazu, individuell ihren vereinbarten Zielen zu widersprechen. Der Arbeitgeber sah in diesem Verhalten einen Verstoß gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit und eine Missachtung der Friedenspflicht und sprach den Betriebsratsmitgliedern Abmahnungen aus.
Die Betriebsratsmitglieder sind der Ansicht, dass es zu ihrer Pflicht gehöre, die Einhaltung von Betriebsvereinbarungen zu prüfen und dass sie die Arbeitnehmer sehr wohl über ihre individuellen Möglichkeiten informieren dürften. Ihre Tätigkeit im Betriebsrat habe mit dem individualrechtlichen Arbeitsverhältnis nichts zu tun, deshalb dürften die Abmahnungen nicht in den Personalakten dokumentiert werden.

Das entschied das Gericht:

Das Landesarbeitsgericht (LAG) gab den Betriebsräten weitgehend Recht. Es sei dem Arbeitgeber zwar sehr wohl gestattet, seiner Ansicht nach unzulässige Verhaltensweisen der einzelnen Betriebsratsmitglieder anzusprechen und zu rügen. Er dürfe auch ankündigen, dass er ein entsprechendes Verhalten in der Zukunft nicht mehr dulden werde. Dies dürfe aber nicht in der Personalakte dokumentiert werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dürften Abmahnungen dann nicht in die Personalakte aufgenommen werden, wenn nicht arbeitsrechtliche, sondern nur betriebsverfassungsrechtliche Pflichten gerügt würden, weil ansonsten individualrechtliche und betriebsverfassungsrechtliche Pflichten unzulässig vermischt würden. Eine solche unzulässige Vermischung der Pflichtenkreise liege auch hier vor. Nicht das Arbeitsverhältnis als solches sei hier betroffen, sondern nur das kollektiv-rechtliche Verhältnis zwischen Betriebsrat bzw. Betriebsratsmitglied und Arbeitgeber. Auch könne der Vorgang für das berufliche Fortkommen der abgemahnten Betriebsratsmitglieder von Nachteil sein, sei es bei einer Versetzung, Beförderung oder Leistungsbeurteilung. Dies widerspreche dem Benachteiligungsverbot nach § 78 Abs. 2 BetrVG.

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