Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Angemessener Azubi-Lohn

Eine Ausbildungsvergütung, die sich an tarifvertraglichen Regelungen orientiert ist stets angemessen. Wenn ein gemeinnütziger Ausbildungsträger zusätzliche Ausbildungskapazitäten für Azubis mit Schwierigkeiten schafft, darf der Ausbildungslohn unter 80 Prozent des Tariflohns liegen. Bildet er aber Azubis ohne Ausbildungsschwierigkeiten aus, müssen höhere angemessene Vergütungen gezahlt werden.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. Mai 2017, 9 AZR 377/16

Stand:  11.8.2017
Teilen: 

Das ist passiert:

Der Kläger wurde bei der Beklagten seit dem 1. September 2010 zum Industriemechaniker ausgebildet. Der Ausbilder ist ein gemeinnütziger Verein mit dem Zweck eine qualifizierte Berufsausbildung zu fördern. So möchte er Jugendarbeitslosigkeit verhindern. Die Ausbildung wird durch öffentliche Gelder und Spenden finanziert. Vom Beginn der Ausbildung bis zum Bestehen der Abschlussprüfung im Februar 2012 erhielt der Kläger eine Vergütung von 23.222 Euro brutto. Nach tarifvertraglichen Regelungen für die Metall- und Elektroindustrie hätten ihm 44.480 Euro zugestanden. Der Kläger meint, dass seine Ausbildungsvergütung nicht angemessen gewesen ist und möchte die Differenz ausgezahlt bekommen.

Das entschied das Gericht:

Das Gericht gab dem Kläger Recht. Auszubildende haben nach § 17 Berufsbildungsgesetz (BBiG) einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Die konkrete Höhe der Ausbildungsvergütung lege die Vorschrift zwar nicht fest, diese müsse zwischen den Vertragsparteien festgelegt werden. Ob die Höhe der Vergütung angemessen sei, wird nach der Verkehrsanschauung beurteilt. Wichtigster Anhaltspunkt für die Verkehrsanschauung seien die einschlägigen Tarifverträge. Auch bei nicht tarifgebundenen Ausbildungsträgern stellen einschlägige Tarifverträge einen wichtigen Anhaltspunkt dar. Der Azubi-Lohn habe regelmäßig drei Funktionen: Er soll...

1. den Azubi und seine Eltern bei der Lebenshaltung finanziell unterstützen,

2. die Heranbildung eines ausreichenden Nachwuchses an qualifizierten Fachkräften gewährleisten und

3. die Leistungen des Azubis in gewissem Umfang „entlohnen".

Der Lohn sei regelmäßig nicht mehr angemessen, wenn er die im Tarifvertrag geregelte Vergütung um mehr als 20 Prozent unterschreitet. Allein der Status der Gemeinnützigkeit reiche nicht aus, um eine niedrigere Entlohnung zu rechtfertigen. Außerdem habe der Kläger keine Ausbildungsschwierigkeiten gehabt und hätte ohne weiteres auch woanders einen Ausbildungsplatz bekommen.

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren

Seminarvorschlag