Unter welchen Voraussetzungen eine Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung (GJAV) auf Unternehmensebene errichtet werden muss, regelt § 72 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG). Die GJAV dient dazu, die spezifischen Interessen von jugendlichen Arbeitnehmern und Auszubildenden nicht nur auf Betriebsebene zu vertreten, sondern im ganzen Unternehmen. Sie ist dabei – sofern es betriebsübergreifende Angelegenheiten betrifft - auch für die Betriebe des Unternehmens zuständig, in denen (noch) keine eigene JAV gewählt ist (vgl. hierzu § 73 und § 50 BetrVG).
Interessenvertretung ohne hierarchische Kompetenzverteilung
Die Vertretung der Interessen erfolgt (analog zur JAV-Arbeit auf Betriebsebene) ausschließlich über den Gesamt-Betriebsrat (GBR). Allerdings hat auch die GJAV einen eigenen Zuständigkeitsbereich. In diesem kann sie ohne Beteiligung des GBR agieren. In diesen Zuständigkeitsbereich fallen beispielsweise Dinge wie das Antrags- und Anregungsrecht oder auch das Überwachungsrecht (vgl. § 70 BetrVG). Das Aufgabengebiet der GJAV ist also dem einer einzelnen JAV durchaus ähnlich – nur findet ihre Arbeit eben auf Unternehmensebene und lediglich zu betriebsübergreifenden Themen statt.
Die GJAV ist dabei nur bedingt eine „große Schwester“ der normalen JAV. Die Bezeichnung ist maximal zulässig, was die Breite ihres Tätigkeitsfeldes angeht. Eine GJAV ist nämlich einer JAV eines einzelnen Betriebes nicht übergeordnet! Es besteht also kein hierarchisches Rangverhältnis der verschiedenen JAVen untereinander. Keine ist gegenüber einer anderen weisungsbefugt oder besitzt eine Richtlinienkompetenz. Vielmehr stehen die verschiedenen JAVen mit jeweils unterschiedlichen Aufgaben nebeneinander.
Voraussetzungen zur Gründung einer GJAV
Damit es zur Bildung einer Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung kommt, müssen zunächst einmal in mehreren Betrieben des Unternehmens einzelne JAVen existieren. Ist dies der Fall, so ist die Errichtung einer GJAV nicht freiwillig, sondern obligatorisch.
Die JAVen der einzelnen Betriebe sind dann verpflichtet, auf Ebene des Unternehmens eine GJAV zu bilden und eine Vertreterin bzw. einen Vertreter in sie zu entsenden. Dies ist – wie bereits erwähnt – unabhängig von der Tatsache, ob es bereits in jedem Betrieb des Unternehmens eine JAV gibt.
Konstituierung und Zusammensetzung einer GJAV
Die Einladung zur konstituierenden Sitzung der GJAV erfolgt normalerweise durch die JAV der Hauptverwaltung des Unternehmens. Gibt es eine solche nicht, spricht ersatzhalber die JAV des Betriebes die Einladung aus, welcher nach Anzahl der Wahlberechtigten der größte des Unternehmens ist.
Jede JAV wählt ihre Vertretung in die GJAV. Im Regelfall entsendet eine JAV dabei gemäß § 72 Abs. 2 BetrVG nur eines ihrer Mitglieder. Allerdings sind auch Ausnahmen von dieser Regel möglich – nämlich bei abweichender Regelung durch Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen (vgl. § 72 Abs. 4 BetrVG).
Neben dem entsandten Mitglied hat jede JAV für den Fall, dass dieses verhindert sein sollte, auch ein oder mehrere Ersatzmitglieder zu bestimmen. Bei mehreren Ersatzmitgliedern ist eine Reihenfolge ihres Nachrückens festzulegen.
In die GJAV entsandte Mitglieder können auch wieder abberufen werden. Die Entscheidung darüber obliegt der entsendenden JAV. Diese kann mit einfacher Mehrheit die Abberufung ihrer Vertreterin oder ihres Vertreters beschließen. Eine gesonderte Begründung ist hierbei nicht notwendig. Im Anschluss muss sie entscheiden, wer sie künftig in der GJAV vertreten soll.
Abstimmungen in der GJAV
Jede bzw. jeder der in die GJAV gewählten Vertreterinnen und Vertreter ist stimmberechtigt. Allerdings besitzen die einzelnen Mitglieder gewichtete Stimmen.
Dies soll der unterschiedlichen Größe der durch sie vertretenen Betriebe innerhalb des Unternehmens bzw. der Anzahl der der vertretenen jugendlichen Arbeitnehmer und Auszubildenden Rechnung tragen. Demzufolge orientiert sich die Stimmgewichtung an der Zahl der Eintragungen in der letzten Wählerliste des jeweiligen Betriebs.