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Eine mit dem Betriebsrat vereinbarte generelle innerbetriebliche Stellenausschreibung bedeutet weder eine Festlegung auf Bewerber aus dem Betrieb, noch verpflichtet sie den Arbeitgeber, internen Bewerbern bei der Besetzung des Arbeitsplatzes einen Vorrang einzuräumen.
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 03. Mai 2019 - 4 TaBV 15/18
In einem Serviceunternehmen regelte eine Allgemeine Betriebsvereinbarung, dass neu zu besetzende Stellen generell innerhalb des Unternehmens auszuschreiben sind, sofern im Unternehmen entsprechende fachqualifizierte Arbeitnehmer beschäftigt sind.
Eine freie Stelle „Servicemitarbeiter/in" wurde dementsprechend zusätzlich zur externen Ausschreibung auch im betriebsinternen Intranet ausgeschrieben. Die Ausschreibung wurde außerdem allen Mitarbeitern per E-Mail mitgeteilt. Auf die Ausschreibungen hin bewarben sich 43 externe Bewerber sowie der Mitarbeiter K.
Da K. wegen psychischer Probleme über einen längeren Zeitraum erkrankt war, beschloss der Arbeitgeber, in Absprache mit dem Integrationsamt und K., ihn in der Abteilung zu belassen, in der er aktuell beschäftigt war. Stattdessen sollte ein externer Bewerber eingestellt werden. Der Arbeitgeber beantragte hierfür beim Betriebsrat die Zustimmung zur Einstellung. Der Betriebsrat verweigerte diese Zustimmung mehrfach mit der Begründung, die Bewerbung des K. sei nicht ausreichend berücksichtigt worden.
Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern entschied gegen den Betriebsrat. Es habe kein Zustimmungsverweigerungsrecht aus § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG vorgelegen. Der Arbeitgeber sei seiner Pflicht zur internen Stellenausschreibung aus der Allgemeinen Betriebsvereinbarung durch die Ausschreibung im Intranet ausreichend nachgekommen. Die betriebliche Ausschreibung bedeute aber für sich allein weder eine Festlegung auf den Kreis der Bewerber aus dem Betrieb, noch verpflichte sie den Arbeitgeber, diesen Bewerbern bei der Besetzung des Arbeitsplatzes einen Vorrang einzuräumen. Vielmehr liege es, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart werde, grundsätzlich im Ermessen des Arbeitgebers, die Stelle einem Arbeitnehmer seiner Wahl zu übertragen. Er könne sich daher auch für einen betriebsfremden Bewerber entscheiden, wenn er diesen für geeigneter halte.