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Arbeitgeber muss verweigerte Zustimmung des Betriebsrats nicht einklagen

Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung zur Einstellung eines Arbeitnehmers, so ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Zustimmung gemäß § 99 Abs. 4 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) einzuklagen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. Februar 2017, 1 AZR 367/15

Stand:  13.8.2018
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Das ist passiert:

Ein Arbeitnehmer war für eine Firma tätig, die mehrere Spielbanken betrieb und wollte von der einen in eine andere Spielbank wechseln. Der dortige Betriebsrat stimmte der Versetzung jedoch nicht zu, da er befürchtete, der Arbeitnehmer werde den Betriebsfrieden stören. Dieser verlangte daraufhin die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens mit dem Ziel, die Zustimmung des Betriebsrats zu ersetzen. Da die Arbeitgeberin dieses Zustimmungsersetzungsverfahren nicht wollte, erhob der Arbeitnehmer Klage. Am Ende ohne Erfolg!

Das entschied das Gericht:

Während das Arbeitsgericht die Klage abwies, gab das Landesarbeitsgericht dem Arbeitsnehmer Recht. Die Arbeitgeberin müsse das Zustimmungsersetzungsverfahren durchführen. Dagegen richtete sich die Revision der Arbeitgeberin und nun hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) zu entscheiden. Die Richter urteilten zu Gunsten der Arbeitgeberin. Sie sei nicht verpflichtet, ein Zustimmungsersetzungsverfahren gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG durchzuführen. Ein Arbeitgeber muss immer selbst bestimmen, ob er eine gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Betriebsrat beginnen möchte oder eben auch nicht. Nur in bestimmten Ausnahmefällen besteht eine Pflicht zur Durchführung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens. Beispielsweise dann, wenn sich der Arbeitgeber dazu verpflichtet habe, der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat zusammengewirkt habe oder der Arbeitnehmer eine Schwerbehinderung aufweise. Keiner der Fälle lag hier jedoch vor.

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