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Eine Stellenausschreibung mit der Formulierung „frisch gebacken aus einer kaufmännischen Ausbildung“ kann eine mittelbare Benachteiligung wegen des Alters indizieren.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 09. Juni 2015, 16 Sa 1279/14
Der Arbeitgeber, ein Reiseinformationsportal im Internet, suchte einen „Junior Sachbearbeiter Kreditorenbuchhaltung (m/w)“. Die Stellenanzeige enthielt unter anderem folgende Formulierung: „Für unseren Hauptsitz in E. suchen wir eine Person, die gerade frisch gebacken aus einer kaufmännischen Ausbildung kommt (…).“
Ein 36-jähriger Bewerber, der 2001 eine Ausbildung zum Industriekaufmann absolviert und seitdem mehrere Jahre in der Buchhaltung gearbeitet hatte, bewarb sich auf die Stelle. Er wurde abgelehnt. Daraufhin klagte er auf Entschädigung wegen Altersdiskriminierung.
Der Arbeitgeber meinte, eine Diskriminierung liege nicht vor, denn auch ein älterer Quereinsteiger, der erst später eine Ausbildung absolviert habe, könne „frisch gebacken aus einer kaufmännischen Ausbildung“ kommen. Der Bewerber sei vielmehr aufgrund seiner langjährigen Berufserfahrung überqualifiziert. Auch sein Gehaltswunsch war zu hoch. Außerdem wollte der Arbeitgeber einen „Junior Sachbearbeiter“ finden, den er noch nach eigenen unternehmerischen Vorstellungen formen und weiter entwickeln könne. Bei der Stelle handele es sich um eine Einstiegsposition, die in der Hierarchie den „Senior Sachbearbeitern“ unterstellt sei. Wegen geringer Eigenverantwortlichkeit seien berufserfahrene Bewerber hierfür ungeeignet. Es könne zu Frustration und Rangordnungskämpfen kommen.
Das Gericht sah eine Diskriminierung und verurteilte den Arbeitgeber zu einer Entschädigungszahlung. Nach Meinung der Richter lägen Indizien vor, die eine mittelbare Benachteiligung des Bewerbers wegen seines Alters vermuten ließen. Diese Vermutung habe der Arbeitgeber auch nicht widerlegen können. Der Bewerber sei für die Stelle objektiv geeignet gewesen, denn auch ein berufserfahrener Sachbearbeiter könne die gewünschten Anforderungen erfüllen. Eine relevante Überqualifikation ergäbe sich nur dann, wenn der Bewerber einen höheren als den geforderten Ausbildungsabschluss gehabt hätte.
Die Verwendung des Wortes „Junior“ an sich führe zwar noch nicht zur Vermutung einer Benachteiligung, denn damit würde nur die betriebliche Hierarchie beschrieben. Die Formulierung „frisch gebacken aus der Ausbildung“ richte sich dagegen ausdrücklich an Bewerber ohne Berufserfahrung. Da mit steigendem Alter typischerweise eine größere Berufserfahrung verbunden sei, seien Stellenanzeigen, die sich ausdrücklich an Berufsanfänger richteten, grundsätzlich als mittelbar diskriminierend einzustufen.