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Abweichend von der gesetzlichen Höchstdauer der Arbeitnehmerüberlassung von 18 Monaten kann eine längere Überlassungsdauer durch die Tarifvertragsparteien vereinbart werden. Diese Reglung gilt dann unabhängig von der Tarifbindung des überlassenen Arbeitnehmers und dessen Arbeitgeber.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.09.2022, 4 AZR 83/21
Der Kläger arbeitete knapp 24 Monate als Leiharbeitnehmer bei der Beklagten. Die Beklagte ist Mitglied im Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.V. (Südwestmetall). Daher galt der Tarifvertrag von Südwestmetall und der IG Metall zur Leih- /Zeitarbeit in dem Unternehmen der Beklagten. Dieser regelt u.a. die Möglichkeit einer Arbeitnehmerüberlassung von bis zu 48 Monaten.
Wegen der Überschreitung der gesetzlichen Höchstüberlassungsdauer verlangt der Kläger die Feststellung, dass hierdurch ein Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten entstanden sei. Der Tarifvertrag sei auf ihn nicht anwendbar, da er kein Mitglied der IG Metall sei. Außerdem hält der Kläger die gesetzliche Regelung, die eine tarifvertragliche Verlängerung der Höchstüberlassungsdauer ermöglicht, für verfassungswidrig.
Die Klage wurde zuvor sowohl vom Arbeitsgericht als auch von Landesarbeitsgericht abgewiesen.
Die Tarifvertragsparteien durften die Überlassungshöchstdauer für den Einsatz für Leiharbeitnehmern bei der Beklagten mit Wirkung auch für den Kläger und dessen Arbeitgeberin verlängern.
Die gesetzliche Regelung (§1 Abs.1b Satz 3 AÜG) stellt eine Ermächtigungsgrundlage dar, anhand deren eine Reglung zur Verlängerung der Höchstüberlassungsdauer über den tarifgebundenen Entleiher hinaus auch für die anderen Parteien (Verleiher und Leiharbeitnehmer) getroffen werden kann. Die vereinbarte Höchstüberlassungsdauer von 48 Monaten befindet sich im Rahmen dieser Reglungsbefugnis.
Auch als nicht tarifgebundene Entleiher gibt es Möglichkeiten die Arbeitnehmerüberlassung im Unternehmen zu regeln: