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Wird ein Arbeitnehmer am Tag seiner Kündigung arbeitsunfähig krankgeschrieben, kann dies den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttern – insbesondere dann, wenn die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit genau die Dauer der Kündigungsfrist umfasst.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 8. September 2021, 5 AZR 149/21
Kern des Rechtsstreits ist die Frage, wie weit der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung („gelber Schein“) geht. Die Klägerin, eine kaufmännische Angestellte, kündigte ihr Arbeitsverhältnis am 8. Februar zum 22. Februar 2019. Gleichzeitig legte sie eine auf denselben Zeitraum datierte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Die Arbeitgeberin verweigerte die Entgeltfortzahlung. Ihr Argument: Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei erschüttert, weil diese genau die Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses nach der Eigenkündigung der Klägerin abdecke.
Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage, anders als die Vorinstanzen, ab. Denn tatsächlich kann der Arbeitgeber den Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttern, so das Gericht. Hierzu muss er tatsächliche Umstände darlegen bzw. beweisen, die Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit geben. Gelingt dies dem Arbeitgeber, muss der Arbeitnehmer im nächsten Schritt substantiiert darlegen und beweisen, dass er wirklich arbeitsunfähig war. Hierzu zählt z.B. die Vernehmung des behandelnden Arztes.
Im vorliegenden Prozess sei die Klägerin ist ihrer Darlegungslast zum Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit – auch nach Hinweis des Senats – nicht hinreichend konkret nachgekommen. Die Klage wurde abgewiesen. (cbo)