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Arbeitszeugnis: Nicht jeder einzelne Handgriff muss erwähnt werden

Die Tätigkeitsbeschreibung im Arbeitszeugnis muss nicht jedes Detail der Beschäftigung umfassen. Es reicht aus, wenn das Zeugnis die wesentlichen Tätigkeitsinhalte stichwortartig beschreibt und der Arbeitsplatz identifiziert werden kann.

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 27. Juli 2015, 2 Sa 284/15

Stand:  11.1.2016
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Das ist passiert:

Der Arbeitnehmer ist seit 2010 bei seinem Arbeitgeber, einem Speditionsunternehmen auf einem Flughafen, als Hub Service Agent beschäftigt. Nach seiner Höhergruppierung ließ sich der Arbeitnehmer ein Zwischenzeugnis ausstellen. Die darin aufgeführte Tätigkeitsbeschreibung hielt er für unvollständig und nicht ausreichend. Er verlangte eine detailliertere Auflistung der erledigten Arbeiten: Der Aufgabenkatalog im Zwischenzeugnis sollte insgesamt 36 Positionen umfassen.

Der Arbeitgeber ist der Meinung, er schulde die gewünschte Leistungsbeschreibung nicht. Vielmehr habe er dem Arbeitnehmer im Zeugnis überdurchschnittliche Leistungen und ein gutes betriebliches Verhalten bescheinigt.

Das entschied das Gericht:

Das Gericht gab dem Arbeitgeber Recht. Es ist der Meinung, der Arbeitgeber habe den Anspruch des Arbeitnehmers auf ein qualifiziertes Zeugnis erfüllt. Ein Arbeitgeber sei nicht dazu verpflichtet, jeden einzelnen Handgriff des Arbeitnehmers im Zeugnis nachzuerzählen und jede einzelne Entscheidungsoption oder Reaktionsmöglichkeit aufzunehmen. Der Arbeitsplatz und seine Anforderungen seien durch die stichwortartig zusammengefassten Tätigkeitsinhalte bereits ausreichend identifizierbar.

Das Zeugnis enthalte die Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit sowie qualifizierte Aussagen zu Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis. Im Hinblick auf die gewählte Tätigkeitsbeschreibung sei es für alle denkbaren Bewerbungssituationen genügend aussagekräftig und damit ausreichend.

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