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Ein Auszubildender, der von seinem Arbeitgeber faktisch nicht ausgebildet wird, sondern als kostengünstige Arbeitskraft eingesetzt wird, hat Anspruch auf die übliche Vergütung eines ungelernten Arbeitnehmers, so das Arbeitsgericht Bonn.
Arbeitsgericht Bonn, Urteil vom 08. Juli 2021, 1 Ca 308/21
Ein Arbeitgeber schloss mit einem Mann einen Ausbildungsvertrag als Gebäudereiniger ab. Die monatliche Vergütung sollte 775 Euro brutto betragen. Allerdings meldete der Arbeitgeber das Ausbildungsverhältnis bei der Gebäudereiniger-Innung nie an. Auch in der Berufsschule wurde der vermeintliche Auszubildende nicht angemeldet und er erhielt auch keinen Ausbildungsplan vom Arbeitgeber. Stattdessen erfolgte eine einmalige Einweisung in seine Tätigkeit als Gebäudereiniger. Im Anschluss arbeitete er 39 Stunden die Woche. Gezahlt wurde die vereinbarte Ausbildungsvergütung. Der Mann klagte.
Das Arbeitsgericht Bonn hat entschieden, dass der Mann für die von ihm geleistete Arbeitszeit einen Anspruch auf die übliche Vergütung eines ungelernten Arbeitnehmers hat. Ein Auszubildender, der nicht ausgebildet wird, sondern faktisch Arbeitnehmer ist, erbringe Leistungen, zu denen er nicht verpflichtet sei. Folglich seien die von ihm erbrachten Leistungen nicht durch Zahlung seiner Ausbildungsvergütung in Höhe von 775 Euro abgegolten. Vielmehr stehe ihm das Gehalt eines ungelernten Arbeitnehmers zu.
Das Gericht hielt eine Bezahlung nach der Lohngruppe 1 des Rahmentarifvertrags für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung für angemessen. Dem Mann steht daher ein doppelt so hohes Arbeitsentgelt zu, als mit dem Arbeitgeber ursprünglich durch vermeintlichen Ausbildungsvertrag vereinbart. (ft)