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Bei der Bewertung eines Auskunftsantrags sind alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Umfang sowie die auch wirtschaftliche Bedeutung der Sache und die Anzahl der betroffenen Belegschaftsmitglieder zu berücksichtigen. Dies kann im Ausgangspunkt dadurch geschehen, dass für den Streit über ein Auskunftsrecht als solches ein Hilfswert und für die Anzahl der betroffenen Personen für jede Stufe des § 9 BetrVG ein weiterer Hilfswert angesetzt werden. Der sich danach ergebende Betrag kann dann nach der Bedeutung des konkreten Streits ermäßigt oder erhöht werden (amtliche Leitsätze).
LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.11.2022, 26 Ta 6060/22
Die Beteiligten haben im Rahmen eines Eilverfahrens über die Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Durchführung einer Regelungsabrede gestritten. In der im Rahmen eines Einigungsstellenverfahrens zustande gekommenen Regelungsabrede hatte sich der Arbeitgeber verpflichtet, dem Wirtschaftsausschuss regelmäßig bestimmte Unterlagen vorzulegen.
Die Beschwerdeführer haben zunächst die Festsetzung eines Betrages in Höhe von 20.000 Euro angeregt. Nach einem Hinweis des Gerichts, dass es einen Betrag in Höhe von 10.000 Euro für angemessen halte, haben sie eine Festsetzung des Gegenstandswertes in Höhe von 50.000 Euro beantragt. Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert nach erneuter Anhörung schließlich auf 5.000 Euro festgesetzt und dabei eine Steigerung unter Berücksichtigung der Zahl der betroffenen Arbeitnehmer abgelehnt, da es um ein Auskunftsverlangen gehe. Hiergegen wenden sich die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats mit der Beschwerde. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vertreten sie nun wieder die Auffassung, der Gegenstandswert sei auf 20.000 Euro festzusetzen angesichts der fast 200 Belegschaftsmitglieder.
Bei der Bewertung eines Auskunftsantrags sind alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Umfang sowie auch die wirtschaftliche Bedeutung der Sache und die Anzahl der betroffenen Belegschaftsmitglieder zu berücksichtigen. Bei Anwendung dieser Grundsätze erweist sich der mit der Beschwerde angegriffene Wertansatz nach Ansicht des Gerichts als zu niedrig.
Bei der Auseinandersetzung der Beteiligten geht es um die Frage, ob die Arbeitgeberin dem Wirtschaftsausschuss wesentliche in der Regelungsabrede vereinbarte Auskünfte vorenthalten hat. Dies rechtfertige bei der vorliegenden Belegschaftsgröße einen Wertansatz in Höhe von 10.000 Euro. Vom Ausgang des Streits konnten alle Beschäftigten des Betriebes direkt oder indirekt betroffen sein.
Dem Betriebsrat ging es darum, vor dem Hintergrund einer befürchteten Betriebsänderung frühzeitig Einfluss auf sich aus der wirtschaftlichen Lage ergebende unternehmerische Entscheidungen nehmen und diese nachvollziehen zu können. Der Umstand, dass es sich hier um einen Eilantrag handelt, hatte keinen entscheidenden Einfluss auf den Gegenstandswert. Mit Erteilung der Auskunft wäre die Hauptsache vorweggenommen worden.
Mit der Entscheidung gibt das Landesarbeitsgericht eine Richtschnur vor, was in betreffenden Fällen und bei bestimmten Betriebsgrößen als Gegenstandswert anzusetzen ist. Gleichzeitig zeigt sie die erhebliche Bedeutung, die den Auskunftsansprüchen des Wirtschaftsausschusses zukommt. Das Vorenthalten wesentlicher Auskünfte und die dadurch bedingte abgeschnittene Möglichkeit der Einflussnahme auf existenzielle Unternehmensentscheidungen rechtfertigen den Wertansatz. (dz)