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Eine vom Arbeitnehmer einmalig gegenüber einem Kunden des Arbeitgebers angebotene, geringfügige und unentgeltliche Gefälligkeitsleistung in dessen Markt kommt als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung nicht in Frage, wenn sie außerhalb der Arbeitszeit erbracht werden sollte und geschützte Interessen des Arbeitgebers nicht berührt werden.
LAG Hamm, Urteil vom 15.02.2024, 8 Sa 845/23
Es geht um die Wirksamkeit einer außerordentlich fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung. Der Kläger war bei der Beklagten als Fliesenleger angestellt und führte für die Beklagte 2023 bei einem Auftraggeber Arbeiten durch. Hierbei erklärte der Kläger in einem Gespräch mit dem Auftraggeber die Bereitschaft, zusätzlich zu dem mit der Beklagten vereinbarten Auftragsgegenstand den Hauswirtschaftsraum nach der Arbeit zu fliesen. Hierzu kam es jedoch nicht. Er erhielt darauf eine außerordentliche Kündigung.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) ist der Ansicht, die außerordentliche Kündigung sei unwirksam. Sie könne aber in eine wirksame ordentliche Kündigung umgedeutet werden.
Für die außerordentliche Kündigung fehle es an einem wichtigen Grund i. S. d. § 626 BGB. Das LAG machte deutlich, dass während der Arbeitszeit geleistete Schwarzarbeit eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen könne. Demgegenüber könne der erforderliche Bezug zum Arbeitsverhältnis fehlen, wenn die „Schwarzarbeit“ nach der Arbeitszeit geleistet werde.
Anders läge der Fall, wenn das Verhalten gleichzeitig eine vertragswidrige Konkurrenztätigkeit darstelle. Es müsse im Rahmen einer vorzunehmenden Gesamtwürdigung insoweit jedoch festgestellt werden, ob nach der Art der Tätigkeit eine relevante Beeinträchtigung oder Gefährdung der Interessen des Arbeitgebers bzw. eine spürbare Beeinträchtigung des Marktbereichs des Arbeitgebers vorliege. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitgeberinteressen würde regelmäßig vorliegen, wenn der Arbeitnehmer im Marktbereich des Arbeitgebers für dessen Kunden auf eigene Rechnung weitergehende Leistungen erbringt.
Für eine relevante unzulässige Konkurrenztätigkeit liegt die Darlegungs- und Beweislast beim Arbeitgeber. Das LAG war der Ansicht, dem Kläger sei – gemessen an diesen Maßstäben – keine kündigungsgeeignete Pflichtverletzung nachgewiesen. Er habe bereits keine Leistung auf eigene Rechnung während der Arbeitszeit angeboten; vielmehr habe er die Leistung außerhalb der Arbeitszeit und damit nicht zu Lasten der Beklagten erbringen wollen. Möglicherweise war das Gespräch mit dem Auftraggeber nur eine unverbindliche Geschäftsanbahnung. Ebenso könnte nur eine unentgeltliche Gefälligkeit vorliegen. Es habe somit kein relevantes Abwerben eines Kunden vorgelegen. Zudem seien die wirtschaftlichen Interessen der Beklagten auch nicht betroffen gewesen, da das potenzielle Auftragsvolumen gering und nicht marktrelevant gewesen sei. Es könne von dem einmaligen Vorfall zudem auch nicht auf eine Gefahr von stetiger Konkurrenztätigkeit geschlossen werden. Die außerordentliche Kündigung sei auch mangels Abmahnung unverhältnismäßig.
Die Kündigung könne aber in eine wirksame ordentliche Kündigung umgedeutet werden, da das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar war und somit die ordentliche Kündigung daher wirksam sei.
Vorsicht! Möglicherweise können bereits geringfügige und unentgeltliche Gefälligkeitsleistungen, die ein Arbeitnehmer außerhalb seiner Arbeitszeit im Marktbereich des Arbeitgebers anbietet, dessen Wettbewerbsinteressen beeinträchtigten, wenn das Angebot in einem engen Zusammenhang mit der Arbeitsleistung steht. (dz)