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Außerdienstlich begangene Straftaten können Zweifel an der Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit des Arbeitnehmers begründen und eine personenbedingte Kündigung rechtfertigen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10. April 2014, 2 AZR 684/13
Ein bei der Bundesagentur für Arbeit beschäftigter Sachbearbeiter wurde wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten auf Bewährung verurteilt. Seine Arbeitgeberin kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis. Der Sachbearbeiter erhob Kündigungsschutzklage, weil er meinte, dass eine außerdienstlich begangene Straftat eine Kündigung nicht rechtfertigt.
Das Bundesarbeitsgericht hielt eine verhaltensbedingte Kündigung für unwirksam, denn auch nach Ansicht der Richter könne die außerdienstlich begangene Straftat zunächst keine Kündigung rechtfertigen. Dies sei nur dann der Fall, wenn die Straftat einen Bezug zu den arbeitsvertraglichen Pflichten oder Tätigkeiten aufweise. Eine personenbedingte Kündigung hielten die Richter dagegen für rechtens. Denn außerdienstlich begangene Straftaten könnten Zweifel an der Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit des Arbeitnehmers begründen. Dies könne dazu führen, dass es ihm an der Eignung für die künftige Erledigung seiner Aufgaben mangele. Im öffentlichen Dienst sei dies bei einem Arbeitnehmer, der mit hoheitlichen Aufgaben betraut ist, selbst dann anzunehmen, wenn die Straftat keinen unmittelbaren Bezug zum Arbeitsverhältnis habe.
Entscheidend seien immer die Umstände des Einzelfalls, so das Urteil. Hier habe es dem Sachbearbeiter tatsächlich an der Eignung zur Ausübung seiner hoheitlichen Tätigkeit gefehlt. Eine integre und gewissenhafte Ausübung der Aufgaben sei nicht gewährleistet gewesen. Denn es habe die Besorgnis bestanden, dass sich der Personenkreis, mit dem der Sachbearbeiter dienstlich Kontakt hatte, und der, mit dem er strafrechtlich relevante Beziehungen pflegte, überschneiden. Es sei somit berechtigterweise zu befürchten gewesen, dass ein Konflikt zwischen den hoheitlichen Verpflichtungen und eigenen finanziellen Interessen bestand.