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Liegen zwischen dem Ende der ersten Beschäftigung und dem Wiedereinstieg beim gleichen Arbeitgeber 22 Jahre, ist eine erneute sachgrundlose Befristung möglich.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. August 2019, 7 AZR 452/17
Die Arbeitnehmerin war im Oktober 1991 für ein Jahr als Hilfsarbeiterin bei ihrem Arbeitgeber beschäftigt. 22 Jahre später, im Oktober 2014 stellte sie ihr damaliger Arbeitgeber erneut ein. Der zugrundeliegende Arbeitsvertrag der nunmehr als Telefonserviceberaterin Beschäftigten sah zunächst eine sachgrundlose Befristung bis zum 30. Juni 2015 vor und wurde schließlich um ein weiteres Jahr bis zum 30. Juni 2016 verlängert. Die Arbeitnehmerin war der Meinung, dass ihr Arbeitsverhältnis auch nach diesem Zeitpunkt noch Bestand hätte, da eine erneute sachgrundlose Befristung nicht rechtmäßig sei. Sie erhob daraufhin Klage vor dem zuständigen Arbeitsgericht.
Das Gericht lehnte die Klage der Arbeitnehmerin ab. So gelte zwar grundsätzlich das Verbot gem. § 14 Abs. 2 S. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) eine sachgrundlose Befristung zu vereinbaren, wenn eine Vorbeschäftigung bereits vorgelegen hat. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ließe jedoch in seinem Urteil vom Juni 2018 eine Einschränkung dieses Verbots zu, wenn es für den Arbeitgeber unzumutbar sei. Nach Ansicht des Gerichts liege, bei einer Differenz von 22 Jahren zwischen der ersten und zweiten Beschäftigung, ein solcher Ausnahmefall vor. Auch bestehe weder die Gefahr von Kettenbefristungen, noch lägen besondere Umstände vor, die die Anwendung des Verbots gebieten würden.