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BAG: Sportlehrer darf Mädchen unterrichten

Eine Sportlehrkraft für Mädchen kann auch ein Mann sein. Schulen können sich bei der Suche nicht auf die Ausnahme gem. § 8 Abs. 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) berufen, da keine wesentlichen und entscheidenden beruflichen Anforderungen vorliegen, die nur eine Frau geeignet erscheinen lassen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Dezember 2019, 8 AZR 2/19

Stand:  7.1.2020
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Das ist passiert:

Ein Lehrer, seit 13 Jahren als Pädagoge tätig, bewarb sich im Jahr 2018 auf eine Stelle bei einer Waldorfschule. Die Ausschreibung wandte sich explizit an eine „Fachlehrerin Sport (w)". Mit Verweis auf diese Ausschreibung lehnte die Waldorfschule die Bewerbung des Lehrers ab. Die Schule führte an, dass die Lehrkraft den Sportunterricht der Mädchen-Oberstufenklassen durchführen solle. Hierfür sei nach dem Lehrplan der bayerischen Schulen nur der Einsatz von Sportlehrerinnen vorgesehen. Der Pädagoge sah sich durch die Ablehnung aufgrund seines Geschlechts diskriminiert und erhob Klage auf Entschädigung.

Das entschied das Gericht:

Das Gericht gab der Klage des Lehrers statt. Nach Ansicht der Richter stehe dem Lehrer ein Ausgleichsanspruch gem. § 15 Abs. 2 AGG zu. Die Schule habe nicht darlegen können, warum das weibliche Geschlecht eine wesentliche, entscheidende und angemessene berufliche Anforderung nach § 8 Abs. 1 AGG darstelle. Die Höhe der eingeklagten Entschädigung sei vom vorinstanzlichen Gericht festzulegen.

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