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Die Verpflichtung des Arbeitgebers nach § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX, bei krankheitsbedingten Fehlzeiten von mehr als sechs Wochen innerhalb eines Jahres die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) anzubieten, gilt auch gegenüber Beamten. Das BEM ist aber keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für eine Verfügung, mit der ein Beamter wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt wird.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 5. Juni 2014, 2 C 22.13
Ein Beamter war bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt und seit Mai 2007 ununterbrochen dienstunfähig erkrankt. Nach ärztlicher Begutachtung war er dauerhaft nicht mehr in der Lage war, auch nur halbschichtige Tätigkeiten auszuüben. Daher versetzte ihn der Arbeitgeber in den vorzeitigen Ruhestand. Der Beamte legte hiergegen Widerspruch und Klage ein und rügte insbesondere, dass vor der Versetzung in den Ruhestand kein BEM durchgeführt wurde.
Die rechtlichen Schritte des Beamten blieben erfolglos. Nach § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX ist der Arbeitgeber verpflichtet, bei krankheitsbedingten Fehlzeiten von mehr als sechs Wochen innerhalb eines Jahres die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) anzubieten. Die Verpflichtung gilt auch gegenüber Beamten. Das BEM und das Dienstunfähigkeitsverfahren sind vom Gesetzgeber jedoch nicht miteinander „verzahnt“ worden. Aus dem Unterlassen eines BEM ergeben sich daher auch keine unmittelbaren Auswirkungen für die Rechtmäßigkeit einer Zurruhesetzungsverfügung.