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Will ein Arbeitgeber einen vermeintlichen Wahlinitiator loswerden und fragt ihn nach seiner Schmerzgrenze hinsichtlich einer Abfindung, stellt es keine kündigungsrechtfertigende Pflichtverletzung dar, wenn der Arbeitnehmer eine immens hohe Summe nennt.
Arbeitsgericht Solingen, Urteil vom 25. Januar 2018, 3 Ca 1081/17 lev
In einem Unternehmen wollte ein Arbeitnehmer einen Betriebsrat gründen. In einer E-Mail an die Belegschaft betonte er den Nutzen eines Betriebsrats und erklärte die weiteren Schritte für eine Betriebsratsgründung. Daraufhin wurde er zu einem Personalgespräch gebeten. In diesem deutete der Arbeitgeber an, dass er sich eine Beendigung des Arbeitsvertrags gegen Zahlung einer Abfindung von rund 20.000 € vorstellen könne. Nach kurzer Überlegungszeit erklärte der Arbeitnehmer, dass er auch weiterhin einen Betriebsrat gründen wolle. Er gab allerdings auch zu verstehen, dass er für einen Betrag von 300.000 € bereit sei, den Betrieb zu verlassen. Die Verhandlungen wurden abgebrochen und die fristlose Kündigung. wegen Verletzung von Loyalitäts- und Rücksichtnahmepflichten ausgesprochen.
Hiergegen wehrte sich der Arbeitnehmer mit einer Kündigungsschutzklage. Mit Erfolg!
Das Gericht erkannte keine Pflichtverletzung und damit keinen Grund für eine Kündigung. Jeder Beschäftigte habe das Recht, eine Betriebsratswahl anzustoßen und die Belegschaft darüber zu informieren, so das Urteil. Komme es in diesem Zusammenhang zu einem Gespräch mit dem Arbeitgeber, in dem über die Bedingungen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gesprochen werden, können die individuellen Vorstellungen voneinander abweichen – auch erheblich. Die Konditionen sind Verhandlungssache. Letztendlich habe der Arbeitgeber die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zuerst ins Gespräch gebracht. Er könne dann nicht erwarten, dass anschließend eine Einigung erzielt wird.