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Ein Arbeitgeber kann dazu verpflichtet sein, dem Wahlvorstand zur Durchführung einer Betriebsratswahl die privaten Anschriften der Wahlberechtigten zur Verfügung zu stellen.
Landesarbeitsgericht Hessen Beschluss vom 10. August 2020 – 16 TABVGa 75/20
In einem Unternehmen war eine Betriebsratswahl geplant. In dem Betrieb arbeiteten auch Auslieferungsfahrer, die ihren Dienst in der Regel nicht von einem Stützpunkt aus antreten mussten und daher kaum in der Betriebsstätte anwesend waren. Die Fahrer hatten individuelle Arbeitszeiten, die ihnen über den Schichtplan in einer App mitgeteilt wurden. Außerdem befanden sich mehrere Verwaltungsmitarbeiter pandemiebedingt im Home-Office. Der Wahlvorstand, der für die anstehende Betriebsratswahl gebildet worden war, sah die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 WahlO BetrVG als gegeben. Er verlangte vom Arbeitgeber die Herausgabe der privaten Postadressen aller Mitarbeiter, um den Beschäftigten gegebenenfalls die Unterlagen für eine schriftliche Stimmabgabe (Briefwahl) zur Verfügung stellen zu können. Der Arbeitgeber lehnte dies ab und meinte, der Wahlvorstand habe noch nicht glaubhaft gemacht, dass er die Durchführung der Betriebsratswahl tatsächlich beschlossen habe. Auch sei noch keine Wählerliste aufgestellt. Die Verwaltungsmitarbeiter seien inzwischen nicht mehr im Home-Office. Der Herausgabe stehe außerdem der Datenschutz entgegen.
Das Gericht gab dem Wahlvorstand recht. Der Arbeitgeber sei hier verpflichtet dem Wahlvorstand die (privaten) Postadressen sämtlicher Arbeitnehmer des Betriebes bekanntzugeben. Dies ergebe sich aus §§ 24 Abs. 2, 1 WahlO BetrVG. Der Datenschutz stünde dem nicht entgegen.
Der Wahlvorstand benötige die Postadressen sämtlicher im Betrieb beschäftigter Arbeitnehmer, um diesen die Unterlagen für die schriftliche Stimmabgabe übersenden zu können. Nach § 24 Abs. 2 WahlO BetrVG erhielten Wahlberechtigte, von denen dem Wahlvorstand bekannt sei, dass sie im Zeitpunkt der Wahl nach der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden (insbesondere bei Außendienst, Telearbeit und Heimarbeit) die Wahlunterlagen, ohne dass es eines Verlangens der Wahlberechtigten bedürfe. Dies treffe jedenfalls auf die Fahrer zu, die ihre Tätigkeit nicht in der Betriebsstätte erbringen.
Der Wahlvorstand müsse Briefwahlunterlagen aber auch auf Antrag von Wahlberechtigten nach § 24 Abs. 1 WahlO BetrVG übersenden, gegebenenfalls auch kurzfristig. Dem stehe es entgegen, wenn der Wahlvorstand wegen jeder Adresse beim Arbeitgeber vorstellig werden müsse. Erforderlich sei daher hier, dass dem Wahlvorstand sämtliche Daten vorab vorlägen. Dies gelte auch in Bezug auf die Verwaltungsmitarbeiter. Darauf, dass der Wahlvorstand eventuell nicht alle privaten Anschriften der Arbeitnehmer benötige, komme es nicht entscheidend an.
Der Arbeitgeber könne die Herausgabe allenfalls dann verweigern, wenn offensichtlich sei, dass eine nichtige Betriebsratswahl betrieben werde. Selbst eine voraussichtliche Anfechtbarkeit würde dagegen nicht genügen.