Liebe Nutzer,
für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.
Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team
Nicht selten kommt es vor, dass der Datenschutzbeauftragte des Unternehmens aus den Reihen des Betriebsrats kommt. Ist das zulässig? Diese Frage hat ganz aktuell das Bundesarbeitsgericht im Fall eines Betriebsratsvorsitzenden entschieden, der zugleich Datenschutzbeauftragter war.
BAG, Entscheidung vom 6. Juni 2023, 9 AZR 383/19
Ein Betriebsratsvorsitzender als Datenschutzbeauftragter? In der Praxis kommt das regelmäßig vor – noch! Denn ein Fall landete jetzt vor Gericht:
Im Juni 2015 hatte der Arbeitgeber den Vorsitzenden seines Betriebsrats zum Datenschutzbeauftragten ernannt. Das gefiel der Landesdatenschutzbehörde nicht. Sie bemängelte, dass die beiden Ämter nicht miteinander zu vereinbaren seien. Aus diesem Grund widerrief der Arbeitgeber die Bestellung des BRV zum Datenschutzbeauftragten im Dezember 2017; und dann erneut nach Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung im Mai 2018.
Hiergegen klagte der abberufene Datenschutzbeauftragte.
Das Arbeitsgericht Dresden und Landesarbeitsgericht Sachsen hatten dem Betriebsratsvorsitzenden noch Recht gegeben. Anders sah das nun das Bundesarbeitsgericht: Der Widerruf der Bestellung aus wichtigem Grund sei gerechtfertigt.
Warum? Es drohten Interessenkonflikte, so das Gericht, weil der Datenschutzbeauftragte innerhalb des Unternehmens als Betriebsratsvorsitzender eine Position bekleide, die auch die Festlegung von Zwecken und Mitteln der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Gegenstand hat. Dieser Interessenkonflikt sei ein wichtiger Grund für den Widerruf der Bestellung zum Datenschutzbeauftragten.
Was man dazu wissen muss: Im Vorfeld hatte das Bundesarbeitsgericht diese Frage dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt (EuGH, Entscheidung vom 9. Februar 2023, C-453/21). Dieser hatte eine Doppelrolle als Betriebsratsvorsitzender und Datenschutzbeauftragter zwar nicht per se ausgeschlossen, aber klar entschieden, dass im jeweiligen Einzelfall das Vorliegen einer Interessenskollision geprüft werden müsse.
Genau dies hat das Bundesarbeitsgericht nun getan und stellte fest: Die Aufgaben eines Betriebsratsvorsitzenden und eines Datenschutzbeauftragten können durch dieselbe Person nicht ohne Interessenkonflikt ausgeübt werden. Personenbezogene Daten dürften dem Betriebsrat nur zu Zwecken zur Verfügung gestellt werden, die das Betriebsverfassungsgesetz ausdrücklich vorsehe. Das Gremium entscheide darüber, welche personenbezogenen Daten es vom Arbeitgeber fordere – und auf welcher Weise es diese anschließend verarbeite. Anders ausgedrückt: Der Betriebsrat legt selbst auch Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten fest. Das hat zur Folge, dass der Betriebsratsvorsitzende den Arbeitgeber als Datenschutzbeauftragter nicht hinreichend unabhängig überwachen kann.
Für das BAG ist damit eine Interessenkollision offensichtlich: Der Betriebsratsvorsitzende kann nicht zugleich Datenschutzbeauftragter sein.
Haben im Unternehmen mindestens 20 Beschäftigte ständig mit der elektronischen Verarbeitung personenbezogenen Daten zu tun, muss ein Datenschutzbeauftragter benannt werden. So steht es im Bundesdatenschutzgesetz. Die Entscheidung des BAG wird es nicht einfacher machen, hierfür geeignete Leute zu finden.
Nicht beantwortet wurde die Frage, wie es mit „normalen“ Betriebsratsmitgliedern als Datenschutzbeauftragte ist. Im Zweifel sind es aber die gleichen Argumente, die auch hier eine Doppelrolle ausschließen.
Wichtig: Der Betriebsratsvorsitzende kann natürlich weiterhin die Rolle des „Datenschutzbeauftragten“ im Betriebsrat selbst übernehmen. Es kann sehr hilfreich sein, einen Datenschutzexperten innerhalb des Gremiums zu benennen, um das Thema nicht aus den Augen zu verlieren und die Pflichten der DSGVO zu erfüllen. (cbo)