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Das Anlegen von Schutzausrüstung gehört zur Arbeitszeit

Umkleidezeiten sind als Arbeitszeit zu vergüten, wenn das Umkleiden aus Gründen des Arbeitsschutzes oder anderer zwingender gesetzlicher Regelungen geboten ist.

Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 6.7.2015, 8 Sa 53/14

Stand:  11.12.2015
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Das ist passiert:

Ein Arbeitnehmer ist in einem Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie beschäftigt, das in seinem Werk in Hamburg Arbeiten im Bereich des Warm- und Kaltwalzens von Aluminium inklusive Gießerei durchführt. Er wurde angewiesen, persönliche Schutzausrüstung (PSA) zu tragen. Dies umfasst eine Hose, Arbeitsjacke, Socken, Schuhe, Arbeitshandschuhe, Schutzbrille, Helm und Gehörschutz.

Nach dem zuständigen Manteltarifvertrag sind Zeiten für Umkleiden und Waschen keine Arbeitszeit. Der Arbeitnehmer möchte jedoch nun trotz dieser Regelung, dass der Arbeitgeber die Umkleidezeiten einschließlich der Wegezeiten vom Umkleideraum zum Arbeitsbereich bezahlt. Er ist der Meinung, bei dem obligatorischen An- und Ablegen der Schutzausrüstung handele es sich um eine angeordnete Überschreitung der individuellen täglichen Arbeitszeit. Diese sei als Mehrarbeit zu vergüten. Der Arbeitgeber verweigert dies mit dem Hinweis auf den Tarifvertrag und die Sache ging vor Gericht.

Das entschied das Gericht:

Das Landesarbeitsgericht gab dem Arbeitnehmer Recht.

Grundsätzlich darf zwar die Vergütungspflicht für Umkleide- und Wegezeiten durch vertragliche Regelungen eingeschränkt werden – wie hier auch durch den Tarifvertrag geschehen. In diesem Falle jedoch verstieß die Regelung gegen das höherrangige Recht des § 3 Abs. 3 ArbSchG. Nach dieser Vorschrift darf der Arbeitgeber Kosten für Maßnahmen nach dem Arbeitsschutzgesetz nicht den Beschäftigten auferlegen. Diese Norm ist zwingend einzuhalten.

Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers nach § 3 Abs. 3 ArbSchG umfasst laut Urteil nicht nur die zur Arbeitssicherheit dienenden Sachmittel wie beispielsweise die Kosten für die persönliche Schutzausrüstung sondern eben auch die Vergütungspflicht des Arbeitgebers zur Umsetzung dieser Arbeitsschutzmaßnahmen, wie z.B. das Anlegen der PSA. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift, so die Richter. Dieser liegt darin, dass der  Arbeitgeber den von ihm zu besorgenden Arbeitsschutz nicht auf Arbeitnehmer abwälzen darf, die sich im Rahmen ihrer Arbeitspflicht Gesundheitsgefahren aussetzen. Dementsprechend kann der Arbeitnehmer eine Vergütung für die Umkleide- und damit verbundene Wegezeiten verlangen.

Die Revision zum Bundesarbeitsgericht ist zugelassen.

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