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Datenschutz: Grenzen der Einwilligung zu einer BEM-Einladung

Eine Arbeitnehmerin muss im Rahmen einer BEM-Einladung der Offenlegung ihrer Gesundheitsdaten gegenüber ihrem Vorgesetzten nicht zustimmen. Es ist für ein BEM-Verfahren nicht erforderlich, nicht direkt beteiligten Personen (wie dem Vorgesetzten) sensible Daten bekannt zu machen. 

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Juli 2021, 4 Sa 68/20

Stand:  8.11.2021
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Das ist passiert:

Die Arbeitnehmerin war in der Vergangenheit wiederholt krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Nachdem sie innerhalb von 12 Monaten mehr als sechs Wochen lang krank gewesen war, versandte ihr Arbeitgeber im Januar 2020 ein Einladungsschreiben für ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM). Das Schreiben enthielt eine Datenschutzerklärung, mit der die Beschäftigte in die Nutzung ihrer Gesundheitsdaten für das BEM-Verfahren einwilligen sollte. Ihre sensiblen Daten sollten auch der Standortleitung sowie ihrem Vorgesetzten zur Verfügung gestellt werden. Die Arbeitnehmerin reagierte auf die Einladung nicht, sodass der Arbeitgeber im April 2020 eine krankheitsbedingte Kündigung aussprach. Daraufhin erhob die Betroffene Kündigungsschutzklage.

Das entschied das Gericht:

Das Gericht gab der Klage statt. Neben allgemeinen Fragen nach dem ordnungsgemäßen Zugang der Kündigung gehe die beigefügte Einwilligungserklärung inhaltlich zu weit. Zwar sei gem. Art. 9 Abs. 2 Buchst. a Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) die Einwilligung der Arbeitnehmerin grundsätzlich erforderlich. Dafür, sensible Daten auch nicht direkt beteiligten Personen (wie dem Vorgesetzten) bekannt zu machen, gäbe es jedoch keinen Grund. Dies sei für ein BEM-Verfahren nicht erforderlich. Durch das nicht ordnungsgemäß durchgeführte BEM-Verfahren seien daher mildere Mittel als die ausgesprochene Kündigung nicht auszuschließen. Denkbar wäre beispielsweise die Anpassung der Arbeitsbedingungen, um den Krankheitsursachen der Arbeitnehmerin vorzubeugen. Die Kündigung sei daher unwirksam.

(sts)

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