Diskriminierung im Bewerbungsprozess: Grenzenlose Entschädigung?
Ein entstandener Entschädigungsanspruch wegen Diskriminierung führt nicht dazu, dass auch für die Zukunft entgangene „Gewinne“ bzw. niedrigere Gehälter des abgelehnten Bewerbers ausgeglichen werden müssen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10. September 2026, 8 AZR 153/25
Das ist passiert
Im Jahr 2009 bewarb sich ein Jurist als Trainee bei einem Versicherungsunternehmen. Nachdem der Bewerber abgelehnt wurde, andere jedoch eine Zusage erhielten, erhob er Klage aufgrund Diskriminierung wegen seines Alters und Geschlechts. Das zuständige Hessische Landesarbeitsgericht folgte 2018 der Auffassung des Klägers und sprach die Verpflichtung aus, dass dem Juristen durch die Versicherung sämtliche künftigen materiellen Schäden zu ersetzen seien, die ihm durch die unterbliebene Einstellung entgangen waren. Der Jurist nahm dies daraufhin zum Anlass, erneut gegen die Versicherung Klage zu erheben: Er forderte nun für die Jahre 2020 bis 2023 die Differenz aus dem ausgebliebenen fiktiven Gehalt bei dem ursprünglich angestrebten Arbeitgeber und seinem aktuellen Gehalt. In Summe rund 236.000 Euro. Die Klage wurde zur Entscheidung an das Bundesarbeitsgericht verwiesen.
Das entschied das Gericht
Das Bundesarbeitsgericht lehnte die Klage des Juristen ab. Zwar könne ein Bewerber gem. § 15 Abs. 1 S. 1 AGG Schadensersatz für entgangenes Arbeitsentgelt fordern; und es gäbe dafür grundsätzlich auch keine Begrenzung des Haftungsumfangs des Arbeitgebers. Jedoch sei zu berücksichtigen, dass eine Haftung nur so lange bestehe, wie es einen Zurechnungszusammenhang zwischen diskriminierender Nichteinstellung und Verdienstausfallschaden gebe. Nachdem der Bewerber für vier Jahre, seit dem Jahr 2020, eine seiner Qualifikation entsprechende Tätigkeit ausgeübt hatte, bestehe kein Zusammenhang mehr zu der Benachteiligung aus dem Jahr 2009. Mit Blick auf die weitere berufliche Entwicklung verwies das Gericht auf das allgemeine Lebensrisiko.
Hintergrund und Bedeutung für die Praxis
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz: Ein echter „Dauerbrenner“. Egal, ob es um AGG-Hopping oder wie im vorliegenden Fall um die grenzenlose Haftung geht. Gerichte beschäftigen sich regelmäßig mit Ansprüchen aus diesem Gesetz. Noch immer sind zahlreiche Fälle zu entscheiden. Viele davon entsprechen dem Schutzzweck des Gesetzes und den Gedanken des Gesetzgebers: Der Schutz vor Benachteiligung bzw. Diskriminierung.
Mit Blick auf den aktuell zu entscheidenden Fall lag es sicher nicht in der Absicht, eine Haftungsnorm zu installieren, die es einem abgelehnten Bewerber bis an sein Lebensende ermöglicht, Schadenersatz zu verlangen. So entschied konsequenterweise auch das Bundesarbeitsgericht. Irgendwann ist der Zeitpunkt erreicht, ab dem man wieder selbst Verantwortung für seine beruflichen Entscheidungen übernehmen sollte (oder auch muss). (sts)