SBV

Schulungsanspruch für die neue Schwerbehindertenvertretung

Erforderlichkeit von Seminaren für neu gewählte Vertrauenspersonen

 

Als neu gewählte SBV möchten Sie sich schnellstmöglich das nötige Wissen für Ihr neues Amt aneignen. Die gute Nachricht ist: Sie haben einen rechtlichen Anspruch auf alle erforderlichen Schulungen - Ihr Arbeitgeber muss Sie für diese Zeit freistellen und die Kosten der Schulung übernehmen. So erlangen Sie das nötige Grundwissen, um als Schwerbehindertenvertretung optimal zu starten.

Wann ist eine Schulung "erforderlich"?

Die Schwerbehindertenvertretung hat ein Recht auf Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen. Dieses ist im Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) in § 179 Abs. 4 Satz 3 geregelt. Demnach werden die Vertrauenspersonen für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts oder der Dienstbezüge befreit, soweit dort Kenntnisse vermittelt werden, die für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung erforderlich sind.

Ob und inwieweit eine Schulungsveranstaltung Kenntnisse vermittelt, die für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung erforderlich sind, ist im Einzelfall zu entscheiden. Zwei Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

Die Vertrauensperson...

1. muss das in der Schulungsveranstaltung vermittelte Wissen für die Erfüllung ihrer anstehenden Aufgaben benötigen und
2. verfügt selbst nicht über entsprechende Kenntnisse.


Grundlagenseminare - Unverzichtbar für Ihre Arbeit als Schwerbehindertenvertretung

Ob der Besuch einer Schulungsveranstaltung erforderlich ist, entscheidet die Vertrauensperson für schwerbehinderte Menschen selbst – nicht der Arbeitgeber und nicht der Betriebsrat! Die Vertrauensperson hat dabei einen eigenen Beurteilungsspielraum. Sie kann sich aber nicht nur nach ihren subjektiven Wünschen richten. Vielmehr muss sie sich auf den Standpunkt eines vernünftigen, unbefangenen Beurteilers stellen, der die Interessen des Betriebs einerseits und die der Schwerbehindertenvertretung und der schwerbehinderten Kolleginnen und Kollegen andererseits gegeneinander abwägt. Anschließend ist der Arbeitgeber über den geplanten Schulungsbesuch zu informieren und die Kostenübernahme sicherzustellen.


Tipp

 

Auch Stellvertreter der Schwerbehindertenvertretung haben einen Schulungsanspruch!

Der erste SBV-Stellvertreter hat ebenso wie die Vertrauensperson einen Anspruch auf den Besuch aller Schulungen, die für seine SBV-Arbeit erforderlich sind (§ 179 Abs. 4 Satz 3 SGB IX).

Auch die zweiten, dritten und weiteren Stellvertreter der SBV haben einen Schulungsanspruch, sobald ihnen SBV-Tätigkeiten zur eigenständigen Erledigung übertragen werden (§ 179 Abs. 4 Satz 3 SGB IX). Eine solche "Heranziehung" des zweiten Stellvertreters – und damit auch sein Schulungsanspruch – setzt voraus, dass im Betrieb / in der Dienststelle in der Regel mehr als 200 schwerbehinderte bzw. ihnen gleichgestellte Menschen beschäftigt werden. Die Heranziehung des dritten Stellvertreters erfordert mehr als 300, die des vierten mehr als 400 usw. (§ 178 Abs. 1 Satz 4 bis 6 SGB IX).

Der Arbeitgeber trägt auch bei den Stellvertretern die Kosten der Schulungsteilnahme (§ 179 Abs. 8 Satz 2 SGB IX).


Die fünf größten Irrtümer über den SBV-Schulungsanspruch


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