Schulungsanspruch für die neue Schwerbehindertenvertretung
Erforderlichkeit von Seminaren für neu gewählte Vertrauenspersonen
Als neu gewählte SBV möchten Sie sich schnellstmöglich das nötige Wissen für Ihr neues Amt aneignen. Die gute Nachricht ist: Sie haben einen rechtlichen Anspruch auf alle erforderlichen Schulungen - Ihr Arbeitgeber muss Sie für diese Zeit freistellen und die Kosten der Schulung übernehmen. So erlangen Sie das nötige Grundwissen, um als Schwerbehindertenvertretung optimal zu starten.
Wann ist eine Schulung "erforderlich"?
Die Schwerbehindertenvertretung hat ein Recht auf Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen. Dieses ist im Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) in § 179 Abs. 4 Satz 3 geregelt. Demnach werden die Vertrauenspersonen für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts oder der Dienstbezüge befreit, soweit dort Kenntnisse vermittelt werden, die für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung erforderlich sind.
Ob und inwieweit eine Schulungsveranstaltung Kenntnisse vermittelt, die für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung erforderlich sind, ist im Einzelfall zu entscheiden. Zwei Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
Die Vertrauensperson...
1. muss das in der Schulungsveranstaltung vermittelte Wissen für die Erfüllung ihrer anstehenden Aufgaben benötigen und
2. verfügt selbst nicht über entsprechende Kenntnisse.
Grundlagenseminare - Unverzichtbar für Ihre Arbeit als Schwerbehindertenvertretung
Ob der Besuch einer Schulungsveranstaltung erforderlich ist, entscheidet die Vertrauensperson für schwerbehinderte Menschen selbst – nicht der Arbeitgeber und nicht der Betriebsrat! Die Vertrauensperson hat dabei einen eigenen Beurteilungsspielraum. Sie kann sich aber nicht nur nach ihren subjektiven Wünschen richten. Vielmehr muss sie sich auf den Standpunkt eines vernünftigen, unbefangenen Beurteilers stellen, der die Interessen des Betriebs einerseits und die der Schwerbehindertenvertretung und der schwerbehinderten Kolleginnen und Kollegen andererseits gegeneinander abwägt. Anschließend ist der Arbeitgeber über den geplanten Schulungsbesuch zu informieren und die Kostenübernahme sicherzustellen.
Tipp
Auch Stellvertreter der Schwerbehindertenvertretung haben einen Schulungsanspruch!
Der erste SBV-Stellvertreter hat ebenso wie die Vertrauensperson einen Anspruch auf den Besuch aller Schulungen, die für seine SBV-Arbeit erforderlich sind (§ 179 Abs. 4 Satz 3 SGB IX).
Auch die zweiten, dritten und weiteren Stellvertreter der SBV haben einen Schulungsanspruch, sobald ihnen SBV-Tätigkeiten zur eigenständigen Erledigung übertragen werden (§ 179 Abs. 4 Satz 3 SGB IX). Eine solche "Heranziehung" des zweiten Stellvertreters – und damit auch sein Schulungsanspruch – setzt voraus, dass im Betrieb / in der Dienststelle in der Regel mehr als 200 schwerbehinderte bzw. ihnen gleichgestellte Menschen beschäftigt werden. Die Heranziehung des dritten Stellvertreters erfordert mehr als 300, die des vierten mehr als 400 usw. (§ 178 Abs. 1 Satz 4 bis 6 SGB IX).
Der Arbeitgeber trägt auch bei den Stellvertretern die Kosten der Schulungsteilnahme (§ 179 Abs. 8 Satz 2 SGB IX).
Die fünf größten Irrtümer über den SBV-Schulungsanspruch
SBV-Schulungen erfordern einen Betriebsrats-/Personalratsbeschluss
Das ist falsch. Die Meinung des Betriebs-/Personalrats zu einer Schulung der Schwerbehindertenvertretung spielt keine Rolle. Die SBV führt ein eigenständiges Amt unabhängig vom Betriebs-/Personalrat (§ 179 Abs. 1 SGB IX).
SBV-Stellvertreter dürfen nur ausnahmsweise Schulungen besuchen
Für den ersten SBV-Stellvertreter gilt: Er hat ebenso wie die Vertrauensperson Anspruch auf den Besuch aller Schulungen, die für seine SBV-Arbeit erforderlich sind (§ 179 Abs. 4 Satz 3 SGB IX). Voraussetzung ist, dass die vermittelten Kenntnisse für die ordnungsgemäße Erfüllung anstehender SBV-Aufgaben benötigt werden und noch nicht vorhanden sind.
Die früheren Einschränkungen – etwa eine ständige Heranziehung, häufige längerfristige Vertretung oder ein absehbares Nachrücken – wurden zum 30.12.2016 aus dem Gesetz gestrichen.
Auch bei Stellvertreterschulungen besteht die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers entsprechend den Schulungen der Vertrauensperson (§ 179 Abs. 8 Satz 2 SGB IX).
Nach überwiegender Auffassung in der Fachliteratur kann der erste Stellvertreter seinen Schulungsanspruch als eigenes Recht gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen, ohne Zustimmung der Vertrauensperson. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung und entsprechende Rechtsprechung gibt es hierzu bislang nicht. Im Idealfall entscheiden Vertrauensperson und Stellvertreter gemeinsam über die Schulung und informieren den Arbeitgeber.
Für den zweiten, dritten und weitere Stellvertreter besteht ein gesetzlicher Schulungsanspruch, sobald ihnen SBV-Tätigkeiten zur eigenständigen Erledigung übertragen werden („Heranziehung von Stellvertretern“).
Die Heranziehung des zweiten Stellvertreters setzt voraus, dass im Betrieb bzw. in der Dienststelle regelmäßig mehr als 200 schwerbehinderte oder gleichgestellte Menschen beschäftigt sind (§ 178 Abs. 1 Satz 4 bis 6 SGB IX). Für den dritten Stellvertreter sind mehr als 300, für den vierten mehr als 400 usw. erforderlich.
Auch ohne gesetzlichen Schulungsanspruch können Schulungen für zweite und weitere Stellvertreter sinnvoll sein. Insbesondere der zweite Stellvertreter kann kurzfristig zur Vertretung herangezogen werden und benötigt dafür entsprechendes Wissen.
Die Zahl der Seminarbesuche für die SBV ist pro Jahr begrenzt
Das stimmt nicht. Weder für die Häufigkeit noch für die Dauer von Schulungen der Schwerbehindertenvertretung gibt es eine feste gesetzliche Grenze. Entscheidend ist allein, welches Wissen gebraucht wird, um die anstehenden SBV-Aufgaben sachgerecht erfüllen zu können. So benötigen vor allem erstmals gewählte Amtseinsteiger mehrere Schulungen, um sich das wichtigste Grundlagenwissen anzueignen.
Die SBV muss immer die kostengünstigere Schulung wählen
Das ist nicht richtig. Der Arbeitgeber kann nur dann den Besuch einer kostengünstigeren Fortbildung verlangen, wenn diese vergleichbar ist mit der von der SBV ausgewählten Schulung.
Verweist der Arbeitgeber auf die Existenz günstigerer Fortbildungen, so reicht diese pauschale Behauptung nicht aus. Am besten fordert die SBV in einer solchen Situation zunächst einen ganz konkreten Vorschlag für ein günstigeres Angebot von der Arbeitgeberseite ein, um einen Vergleich mit der selbst gewählten Schulung ziehen zu können.
Die Vergleichbarkeit fehlt auf jeden Fall, wenn die Schulungsinhalte zu einem größeren Teil nicht übereinstimmen. Ein weiteres Argument gegen die Vergleichbarkeit wäre ein wesentlicher Unterschied in der Fortbildungsdauer. Denn daran wird ersichtlich, wie sehr die Behandlung der Themen in der Tiefe voneinander abweicht. Außerdem sollte das Veranstaltungsformat hinterfragt werden: manch günstigere Angebote sind reine Informationsveranstaltungen, bei denen anders als im Rahmen von Seminaren keine aktive Einbindung der Teilnehmer mit deren Fragen und Anliegen stattfindet. Auch eine unterschiedliche maximale Teilnehmerzahl kann gegen eine Vergleichbarkeit sprechen, weil sich die Gruppengröße auf den individuellen Lernerfolg auswirkt. Zudem könnte ein Unterscheidungsmerkmal in der fachlichen Kompetenz der Dozenten liegen, welche die Schulungen durchführen.
Die Frage der Vergleichbarkeit stellt sich aber natürlich nur, wenn bei dem günstigeren Anbieter noch ein freier Platz vorhanden ist. Oft lohnt es sich, dies zunächst zu überprüfen. Denn der Arbeitgeber kann die SBV nicht auf ein Seminar verweisen, das tatsächlich gar nicht zur Auswahl steht (und ein solcher Seminarplatz muss zudem zeitlich nah genug frei sein, so dass eine sachgerechte, lückenlose SBV-Arbeit gewährleistet ist).
Wenige Schwerbehinderte = wenige Schulungen
Nein, die Betreuung einer nur geringen Anzahl von Schwerbehinderten steht einem Schulungsanspruch der Schwerbehindertenvertretung nicht entgegen. Schließlich können sich hier ebenso Fragen in Zusammenhang mit SBV-Schulungsthemen ergeben wie in Betrieben / Dienststellen mit einer großen Zahl an schwerbehinderten Beschäftigten.
SBV-Schulungen erfordern einen Betriebsrats-/Personalratsbeschluss
Das ist falsch. Die Meinung des Betriebs-/Personalrats zu einer Schulung der Schwerbehindertenvertretung spielt keine Rolle. Die SBV führt ein eigenständiges Amt unabhängig vom Betriebs-/Personalrat (§ 179 Abs. 1 SGB IX).
SBV-Stellvertreter dürfen nur ausnahmsweise Schulungen besuchen
Für den ersten SBV-Stellvertreter gilt: Er hat ebenso wie die Vertrauensperson Anspruch auf den Besuch aller Schulungen, die für seine SBV-Arbeit erforderlich sind (§ 179 Abs. 4 Satz 3 SGB IX). Voraussetzung ist, dass die vermittelten Kenntnisse für die ordnungsgemäße Erfüllung anstehender SBV-Aufgaben benötigt werden und noch nicht vorhanden sind.
Die früheren Einschränkungen – etwa eine ständige Heranziehung, häufige längerfristige Vertretung oder ein absehbares Nachrücken – wurden zum 30.12.2016 aus dem Gesetz gestrichen.
Auch bei Stellvertreterschulungen besteht die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers entsprechend den Schulungen der Vertrauensperson (§ 179 Abs. 8 Satz 2 SGB IX).
Nach überwiegender Auffassung in der Fachliteratur kann der erste Stellvertreter seinen Schulungsanspruch als eigenes Recht gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen, ohne Zustimmung der Vertrauensperson. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung und entsprechende Rechtsprechung gibt es hierzu bislang nicht. Im Idealfall entscheiden Vertrauensperson und Stellvertreter gemeinsam über die Schulung und informieren den Arbeitgeber.
Für den zweiten, dritten und weitere Stellvertreter besteht ein gesetzlicher Schulungsanspruch, sobald ihnen SBV-Tätigkeiten zur eigenständigen Erledigung übertragen werden („Heranziehung von Stellvertretern“).
Die Heranziehung des zweiten Stellvertreters setzt voraus, dass im Betrieb bzw. in der Dienststelle regelmäßig mehr als 200 schwerbehinderte oder gleichgestellte Menschen beschäftigt sind (§ 178 Abs. 1 Satz 4 bis 6 SGB IX). Für den dritten Stellvertreter sind mehr als 300, für den vierten mehr als 400 usw. erforderlich.
Auch ohne gesetzlichen Schulungsanspruch können Schulungen für zweite und weitere Stellvertreter sinnvoll sein. Insbesondere der zweite Stellvertreter kann kurzfristig zur Vertretung herangezogen werden und benötigt dafür entsprechendes Wissen.
Die Zahl der Seminarbesuche für die SBV ist pro Jahr begrenzt
Das stimmt nicht. Weder für die Häufigkeit noch für die Dauer von Schulungen der Schwerbehindertenvertretung gibt es eine feste gesetzliche Grenze. Entscheidend ist allein, welches Wissen gebraucht wird, um die anstehenden SBV-Aufgaben sachgerecht erfüllen zu können. So benötigen vor allem erstmals gewählte Amtseinsteiger mehrere Schulungen, um sich das wichtigste Grundlagenwissen anzueignen.
Die SBV muss immer die kostengünstigere Schulung wählen
Das ist nicht richtig. Der Arbeitgeber kann nur dann den Besuch einer kostengünstigeren Fortbildung verlangen, wenn diese vergleichbar ist mit der von der SBV ausgewählten Schulung.
Verweist der Arbeitgeber auf die Existenz günstigerer Fortbildungen, so reicht diese pauschale Behauptung nicht aus. Am besten fordert die SBV in einer solchen Situation zunächst einen ganz konkreten Vorschlag für ein günstigeres Angebot von der Arbeitgeberseite ein, um einen Vergleich mit der selbst gewählten Schulung ziehen zu können.
Die Vergleichbarkeit fehlt auf jeden Fall, wenn die Schulungsinhalte zu einem größeren Teil nicht übereinstimmen. Ein weiteres Argument gegen die Vergleichbarkeit wäre ein wesentlicher Unterschied in der Fortbildungsdauer. Denn daran wird ersichtlich, wie sehr die Behandlung der Themen in der Tiefe voneinander abweicht. Außerdem sollte das Veranstaltungsformat hinterfragt werden: manch günstigere Angebote sind reine Informationsveranstaltungen, bei denen anders als im Rahmen von Seminaren keine aktive Einbindung der Teilnehmer mit deren Fragen und Anliegen stattfindet. Auch eine unterschiedliche maximale Teilnehmerzahl kann gegen eine Vergleichbarkeit sprechen, weil sich die Gruppengröße auf den individuellen Lernerfolg auswirkt. Zudem könnte ein Unterscheidungsmerkmal in der fachlichen Kompetenz der Dozenten liegen, welche die Schulungen durchführen.
Die Frage der Vergleichbarkeit stellt sich aber natürlich nur, wenn bei dem günstigeren Anbieter noch ein freier Platz vorhanden ist. Oft lohnt es sich, dies zunächst zu überprüfen. Denn der Arbeitgeber kann die SBV nicht auf ein Seminar verweisen, das tatsächlich gar nicht zur Auswahl steht (und ein solcher Seminarplatz muss zudem zeitlich nah genug frei sein, so dass eine sachgerechte, lückenlose SBV-Arbeit gewährleistet ist).
Wenige Schwerbehinderte = wenige Schulungen
Nein, die Betreuung einer nur geringen Anzahl von Schwerbehinderten steht einem Schulungsanspruch der Schwerbehindertenvertretung nicht entgegen. Schließlich können sich hier ebenso Fragen in Zusammenhang mit SBV-Schulungsthemen ergeben wie in Betrieben / Dienststellen mit einer großen Zahl an schwerbehinderten Beschäftigten.
Weitere nützliche Tipps und Informationen rund um Ihren Schulungsanspruch
Als SBV ist es nicht nur Ihre Aufgabe, sondern sogar Ihre Pflicht, sich das notwendige Wissen anzueignen. Und nach dem Gesetz besteht zudem ein Anspruch auf erforderliche Schulungen - die Kosten übernimmt der Arbeitgeber.
Alles Wissenswerte zu Ihrem Schulungsanspruch finden Sie hier
Als SBV ist es nicht nur Ihre Aufgabe, sondern sogar Ihre Pflicht, sich das notwendige Wissen anzueignen. Und nach dem Gesetz besteht zudem ein Anspruch auf erforderliche Schulungen - die Kosten übernimmt der Arbeitgeber.
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