Eine Arbeitsunfähigkeit aus dem Internet gegen Gebühr? Ein verlockendes Angebot führt zur fristlosen Kündigung

Reicht der Arbeitnehmer eine im Internet ohne ärztlichen Kontakt erworbene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein und täuscht damit den Arbeitgeber vorsätzlich über einen ärztlichen Kontakt, dann ist das ein Grund für eine fristlose Kündigung. Das gilt auch, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich arbeitsunfähig ist, so das LAG Hamm.   

Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 05.09.2025, 14 SLa 145/25 

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Redaktion
Stand:  25.11.2025
Lesezeit:  02:45 min
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Das ist passiert

Der Arbeitnehmer, der als IT-Consultant beschäftigt war, streitet mit der Arbeitgeberin unter anderem über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung. 

Der Arbeitnehmer meldete sich bei der Arbeitgeberin für den Zeitraum vom 19. August bis zum 23. August 2024 als arbeitsunfähig erkrankt. Auf der Website „www. ...com“ erwarb er kostenpflichtig eine Bescheinigung über eine Arbeitsunfähigkeit. Er füllte über die Website einen Fragebogen mit vorgegebenen Antwortmöglichkeiten aus. Abgefragt wurden Symptome, Fieber, ausgeübte Tätigkeit, Intensität der Anstrengung der Arbeit und Fragen zu einer verzögerten Genesung. Ein Kontakt mit einem Arzt fand im Zusammenhang mit der Erstellung der Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit nicht statt; weder persönlich, telefonisch noch digital. 

Die Bescheinigung, die der Arbeitnehmer erhielt, entsprach optisch weitestgehend dem Vordruck, der vor Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als Muster 1b (1.2018) als Ausfertigung zur Vorlage beim Arbeitgeber durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung für die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen Papierform vorgesehen war.  

Auf der Website, auf der der Arbeitnehmer die Bescheinigung kostenpflichtig erwarb, wurde ein „AU-Schein ohne Gespräch“ und ein „AU-Schein mit Gespräch“ angeboten, wobei die Bescheinigung mit Gespräch mit höheren Kosten verbunden ist als eine Bescheinigung ohne Gespräch. Ein vorhandener Hinweistext lautet:  

„*Krankschreibung mit Arztgespräch gültig mit Geld-zurück-Garantie, falls Deine AU nicht sofort akzeptiert wird. Wir zahlen Dir sogar 100 % Deines Lohns, falls er verweigert wird. Beim AU-Schein OHNE Arztgespräch solltest Du Deinen Arbeitgeber sofort um Akzeptanz der AU bitten, insb. wenn er misstrauisch ist. Schreib’ ihm z. B.: „Hier ist meine AU als PDF. Ist die OK so?“. Falls er sie nicht zeitnah akzeptiert, storniere kostenlos und hol’ Dir lieber die AU MIT Gespräch bis zu 3 Tage rückwirkend von unseren online Ärzten mit deutscher Zulassung oder von einem Praxisarzt. 

Denn unsere AU OHNE Arztgespräch hat im Streitfall vor Gericht geringeren Beweiswert als unsere AU MIT Arztgespräch. Falls Dein Chef dann Indizien gegen Dich hat (z. B. Partyfoto auf Instagram), bräuchtest Du weitere Beweise (z. B. Freund als Zeuge). Die zugelassenen Ärzte für die gültige AU OHNE Arztgespräch sind zudem international und nur online tätig, so dass sie weder Praxissitz noch Zulassung in Deinem Land benötigen. Das könnte misstrauische Arbeitgeber bei Nachforschungen irritieren, da diese Ärzte nur im Ausland und somit nicht bei einer deutschen Ärztekammer registriert sind. Auf der AU steht daher unter dem Arztnamen statt der Adresse in Pakistan nur: „Privatarzt per Telemedizin“ sowie dessen deutsche WhatsApp-Nr. und deutsche E-Mail-Adresse.“ 

Nachdem der Arbeitnehmer die Bescheinigung eingereicht hatte, informierte ein Mitarbeiter der Abteilung Abwesenheiten die Personalabteilung darüber, dass es sich bei der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arbeitnehmers gegebenenfalls um eine Fälschung handeln könnte.  

Auf eine interne Ermittlung des Sachverhalts folgte schlussendlich eine fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung zum nächstmöglichen Termin. Dagegen wendete sich der Arbeitnehmer mit seiner Kündigungsschutzklage.  

Insbesondere erklärte der Arbeitnehmer, er sei tatsächlich arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Er habe sich im Internet über die Möglichkeiten einer Krankschreibung informiert und auch einen Internetanbieter ausgeschlossen, der ihm unseriös vorgekommen sei. Er habe auf die Richtigkeit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vertraut. Er habe weder eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gefälscht noch in betrügerischer Absicht gehandelt.  

Das zuständige Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben. Gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes richtet sich die Berufung der Arbeitgeberin.  

Das entschied das Gericht

Das Arbeitsverhältnis ist durch die fristlose Kündigung der Arbeitgeberin aufgelöst worden, so das Gericht. Die Kündigung beruht auf einem wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB. 

Das Verhalten des Arbeitnehmers sei „an sich“ geeignet, einen wichtigen Grund im Sinne der Vorschrift zu bilden. Durch die Vorlage der Bescheinigung zum Nachweis seiner Arbeitsunfähigkeit habe der Arbeitnehmer der Arbeitgeberin bewusst wahrheitswidrig suggeriert, es habe zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ein Kontakt mit einem Arzt stattgefunden. Dies stelle eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) dar, die aufgrund des damit verbundenen Vertrauensbruches als „an sich“ wichtiger Grund nach § 626 Abs. 1 BGB geeignet sei. Ob der Arbeitnehmer tatsächlich arbeitsunfähig war oder davon ausging, tatsächlich arbeitsunfähig zu sein, sei insoweit unerheblich. 

Die Bescheinigung erwecke für einen unbefangenen Dritten den Eindruck, es handele sich um eine ärztliche Bescheinigung, die aufgrund eines ärztlichen Kontakts zustande gekommen sei. 

Die Verwendung der Begrifflichkeit „Fernuntersuchung“ in der Bescheinigung spräche für eine Anamnese, die ohne gleichzeitige körperliche Präsenz von Arzt und Patient, jedoch im Wege einer Kommunikation mit einem Arzt erfolgt sei. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Bescheinigung den Zusatz „nur mittels Fragebogen“ enthalte. Dieser Zusatz weise lediglich auf die Methode der Befunderhebung hin.  

Auch das äußere Erscheinungsbild der Bescheinigung verstärke die Annahme eines ärztlichen Kontakts. Dieses entspricht weitestgehend dem Vordruck, der vor Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als Muster 1b (1.2018) als Ausfertigung zur Vorlage beim Arbeitgeber durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung für die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in Papierform vorgesehen war („gelber Schein“). Dadurch werde gleichsam der Eindruck erweckt, die AU-Bescheinigung sei ordnungsgemäß nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zustande gekommen.  

Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 und 2 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie in der Fassung vom 7. Dezember 2023 dürfe die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nur auf Grund einer ärztlichen Untersuchung erfolgen. Diese erfolge unmittelbar persönlich oder mittelbar persönlich im Rahmen einer Videosprechstunde oder nach telefonischer Anamnese nach Maßgabe von Absatz 5a. Eine ärztliche Untersuchung im Sinne der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie liege jedoch mangels unmittelbaren oder mittelbaren persönlichen Kontaktes des Arbeitnehmers mit einem Arzt nicht vor. 

Dem Arbeitnehmer sei auch bewusst gewesen, dass kein ärztlicher Kontakt stattgefunden hat, ein solcher Eindruck aber durch die vorgelegte Bescheinigung bei der Arbeitgeberin erweckt werde. Durch die Hinweise auf der Website sei ihm unmissverständlich vor Augen geführt, dass es sich um eine gegen Gebühr erworbene AU-Bescheinigung handle, die nicht nach den allgemeinen medizinischen Grundregeln zustande gekommen ist. Ferner habe sich der Arbeitnehmer eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschlichen. Dies könne einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung bilden und gelte insbesondere dann, wenn sich der Arbeitnehmer für den Zeitraum der vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit Entgeltfortzahlung gewähren lässt. Durch die Bescheinigung sei eine Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers attestiert worden. Der Beweiswert der Bescheinigung sei jedoch wegen der Nichteinhaltung der in § 4 Abs. 5 Satz 1 und 2 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie in der Fassung vom 7. Dezember 2023 niedergelegten medizinischen Standards erschüttert. Der Anbieter hätte auf seiner Website sogar unmissverständlich darauf hingewiesen, dass es sich um eine AU-Bescheinigung handle, der ein geringerer Beweiswert zukommt. 

Angesichts des erschütterten Beweiswerts der Bescheinigung habe der Arbeitnehmer eine besondere Darlegungslast. Dieser sei er nicht hinreichend nachgekommen. Er habe lediglich pauschal vorgetragen, welche Symptome er in dem Fragebogen auf der Website angegeben und welche Medikamente er eingenommen hätte. Welche konkreten gesundheitlichen Einschränkungen an den einzelnen Tagen des behaupteten Arbeitsunfähigkeitszeitraums bestanden und wie diese sich im Einzelnen auf seine Arbeitsfähigkeit ausgewirkt haben, sei nicht ausgeführt worden. 

Die außerordentliche Kündigung sei auch verhältnismäßig. Der Arbeitgeberin war die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile – jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist – nicht zumutbar. 

Eine Abmahnung war aufgrund der Schwere des Pflichtverstoßes entbehrlich. Die Pflichtverletzung sei so schwer, dass selbst deren erstmalige Hinnahme der Arbeitgeberin nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich – auch für den Arbeitnehmer erkennbar – ausgeschlossen war. Der Arbeitnehmer habe bewusst wahrheitswidrig vorgegeben, eine Arbeitsunfähigkeit sei von einem Arzt aufgrund einer Untersuchung festgestellt worden. Der Vertrauensbruch wiege schwer, da es sich bei den Abläufen zur Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit um einen Bereich handle, in den die Arbeitgeberin grundsätzlich keinen Einblick habe.  

Angesichts des schweren, vorsätzlichen Pflichtverstoßes gehe auch die Interessenabwägung zugunsten der Arbeitgeberin aus.  

Praxishinweis

Nach den pandemiebedingten Sonderregelungen und der seit Dezember 2023 wieder möglichen telefonischen Krankschreibung gilt weiterhin: Online-AU-Bescheinigungen sind zulässig. Allerdings gilt das nur dann, wenn tatsächlich ein ärztlicher Kontakt – etwa per Video- oder Telefonsprechstunde – stattfindet. 

Für Betriebsräte empfiehlt sich, Beschäftigte über seriöse Wege der ärztlichen Krankschreibung aufzuklären und interne Informationen hierzu gemeinsam mit dem Arbeitgeber bereitzustellen. Die Sensibilisierung der Belegschaft für „AU aus dem Internet“ hilft, Konflikte zu vermeiden und Kündigungsrisiken zu reduzieren. (sf)