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Eingruppierung einer Betriebsratssekretärin

Eine Eingruppierung richtet sich, wenn der Arbeitgeber tarifgebunden ist, auch dann allein nach den tariflichen Bestimmungen, wenn der Arbeitgeber anderen vergleichbaren Arbeitnehmern eine Vergütung nach einer höheren Entgeltgruppe zahlt.  

LAG Nürnberg, Beschluss vom 14.02.2022, 1 TaBV  26/21

Stand:  20.9.2022
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Das ist passiert

Der Betriebsrat hat einer nach seiner Ansicht nach zu niedrigen Eingruppierung seiner Assistenz widersprochen. Der Arbeitgeber begehrte daraufhin die Zustimmung durch das Arbeitsgericht ersetzen zu lassen. Gegen die abschlägige Erstentscheidung wurde Rechtmittel eingelegt.

Das entschied das Gericht

Das LAG hat die Zustimmung zur Eingruppierung nach EG 5 Stufe 2 ersetzt.

Der BR habe zwar fristgemäß widersprochen, der Widerspruch sei jedoch unbegründet. Die Tätigkeit für den Betriebsrat erfordere i.S.v. EG 5.1 gründliche Fachkenntnisse, also „nähere Kenntnisse von Gesetzen, Tarifbestimmungen usw.“ (Klammerzusatz zu EG 4.1). Das Merkmal „besonders hochwertige“ oder „besonders vielseitige Tätigkeiten“ i.S.v. EG 6.1, welche als „hochwertiges fachliches Können sowie besondere Umsicht und Zuverlässigkeit“ einerseits und „vielseitiges fachliches Können und breitere Einsetzbarkeit“ andererseits (Klammerzusatz zu EG 6.1) definiert sei, sei für die Stelle jedoch nicht erforderlich. Die Tätigkeit als erste Ansprechpartnerin für Betriebsrat und Belegschaft erfordere sicher häufig hinsichtlich des Umgangs mit vertraulichen und sensiblen Informationen ein besonderes Fingerspitzengefühl und hohe Zuverlässigkeit, aber kein über die erworbene Ausbildung hinausreichendes „hochwertiges fachliches Können“ im Sinne der Eingruppierungsvorschriften. Die Tätigkeiten - Sitzungen und Versammlungen unter Einsatz von MS-Word vor- und nachbereiten, Betreuung des Internetauftritts, Reise- und Seminarplanung, Abrechnungen – stellten ganz übliche Sekretariatsaufgaben und -anforderungen dar.

Das vorgetragene Argument hinsichtlich der Übertragung eigenverantwortlicher Bearbeitung datenschutzrechtlicher Themen scheitere an deren Zulässigkeit in Hinblick auf die Stellenausschreibung. Allgemeine datenschutzrechtliche Vorgaben bezüglich personenbezogener Daten müssten alle Beschäftigten einhalten. Das Sekretariat müsse zuletzt auch nicht prüfen, ob und ggf. welche Beteiligungsrechte bestünden oder welche Personen zu Sitzungen ordnungsgemäß zu laden seien. Dies sei Aufgabe des Gremiums bzw. des Vorsitzenden.

Die Stelle erfordere auch keine „besonders vielseitigen“ Tätigkeiten, sondern beinhalte typische Sekretariatstätigkeiten, die weder für sich noch insgesamt als „vielseitig“ anzusehen seien. Auch als Erstansprechpartner sei kein „vielseitiges fachliches Können“ (Klammerzusatz zu EG 6.1 TV-V) erforderlich. Dass die Stelle zu mindestens einem Fünftel „selbständige Leistungen“ erfordere (EG 6.2), also ein selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative, sei beim Abfassen von Protokollen oder anderen Aufgaben nicht erkennbar. Für die Entscheidung nach § 99 BetrVG komme es im Übrigen auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht an, es gehe lediglich um die Rechtsprüfung, ob die tarifliche Eingruppierungsordnung eingehalten werde. Der Arbeitgeber sei tarifgebunden, deshalb seien die Eingruppierungsregelungen anzuwenden.

Bedeutung für die Praxis

Das LAG hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Leider fehlt eine ausreichende Begründung, warum das Eingruppierungskriterium „vielseitige Aufgaben“ Fall nicht gegeben sein soll. Auch die Beurteilung der in der Entscheidung verneinten „selbstständigen Leistung“ ist, vor dem Hintergrund der komplexen eigenen Aufgaben einer Assistenz mit kurzfristig vorzubereitenden Entscheidungsgrundlagen und der Menge an Untergremien, Formaten, beteiligten Personen und vielen verschiedenen möglichen Vorgehensweisen, sehr diskussionswürdig. Für die Begründung von höheren Eingruppierungen sind die Eingruppierungsgrundsätze mit den sog. Klammerzusätzen im Detail zu berücksichtigen. (dz)

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