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Einigungsstelle zur Gefährdungsbeurteilung

Eine Einigungsstelle hat nur dann die erforderliche Spruchkompetenz, wenn ihr Regelungsauftrag hinreichend bestimmt ist. Eine Einigungsstelle kann ein Verfahren zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung bestimmen, nicht aber gleichzeitig auch festlegen, welche Maßnahmen zu ergreifen sind. Dazu ist ggf. ein weiteres Einigungsstellenverfahren nötig.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 19. November 2019, 1 ABR 22/18

Stand:  1.4.2020
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Das ist passiert:

In einer Klinik kam es zwischen der Arbeitgeberin und dem Betriebsrat häufiger zum Streit darüber, wie viel Pflegepersonal auf bestimmten Stationen benötigt wird. Deshalb errichteten Arbeitgeberin und Betriebsrat eine Einigungsstelle. Diese holte mehrere Gutachten ein, die zu dem Ergebnis kamen, dass bei den Mitarbeitern eine hohe psychische und physische Belastung vorlag, die eine kritische Grenze erreicht hatte. Auf Basis der Gutachten legte die Einigungsstelle fest, welche Schichtbesetzung auf den Stationen mindestens vorhanden sein muss.
Die Arbeitgeberin meint, der Einigungsstellenspruch sei unwirksam, weil die Mitbestimmung des Betriebsrats nicht so weit gehe, eine Mindestbesetzung festzulegen. Das Arbeitsgericht Kiel hatte den Antrag der Arbeitgeberin abgewiesen. Aus Gesundheitsschutzgründen hielt es den Betriebsrat für befugt, über die Mindestbesetzung mitzuentscheiden. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein lehnte diese Meinung dagegen ab. Der Spruch der Einigungsstelle sei ein unzulässiger Eingriff in die Personalplanung bzw. in die unternehmerische Freiheit des Arbeitgebers.

Das entschied das Gericht:

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) lies in seiner Entscheidung nun offen, ob die Mitbestimmung des Betriebsrats zum Gesundheitsschutz so weit gehe, dass ein Eingriff in die unternehmerische Freiheit des Arbeitgebers gerechtfertigt sein könnte. Die Richter führten stattdessen aus, dass die Einigungsstelle nicht die erforderliche Spruchkompetenz besessen habe, weil der Regelungsauftrag nicht hinreichend bestimmt gewesen sei. Der Spruch der Einigungsstelle sei deshalb unwirksam. Schon bei Bildung der Einigungsstelle müsse klar erkennbar sein, für welche konkreten Regelungsfragen sie errichtet worden sei und über welchen Gegenstand sie verhandeln und ggf. durch Spruch entscheiden solle.
Ein Regelungsauftrag „Arbeits- und Gesundheitsschutz" sei aufgrund der inhaltlichen Unbestimmtheit ungeeignet. Der Regelungsgegenstand könne nicht sowohl die Ausgestaltung des Verfahrens zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung als auch erforderliche Schutzmaßnahmen und deren Wirksamkeitskontrolle umfassen. Es sei nicht Aufgabe der Einigungsstelle zu beurteilen, ob Gefährdungen der Arbeitnehmer vorliegen, oder dies durch Hinzuziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Diese Arbeitsschutzpflicht des Arbeitgebers könne nicht an die Einigungsstelle delegiert werden. Eine Mitbestimmung des Betriebsrats komme erst in Betracht, wenn eine konkrete Gefährdung feststehe. Erst dann ließen sich auch die Schutzmaßnahmen beurteilen.

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