Einklagbar: Gleicher Lohn für gleiche Arbeit
Entlohnt ein Arbeitgeber Frauen schlechter als Männer, muss er die anfallende Lohndifferenz und eine Entschädigung zahlen, wenn die Mitarbeiterinnen dagegen klagen.
Landesarbeitsgericht Mainz, Urteil vom 28. Oktober 2015, 4 Sa 12/14
Das ist passiert:
Die Produktionsmitarbeiterin einer Schuhfabrik verdiente – wie ein Teil ihrer Kolleginnen auch – weniger als ihre männlichen Kollegen. Nachdem sie von der Ungleichbehandlung erfahren hatte, verlangte sie vom Arbeitgeber für die vergangenen Jahre den Differenzbetrag von rund 11.000 Euro sowie eine Entschädigung in Höhe von 6.000 Euro nach § 15 Abs. 2 AGG.
Der Arbeitgeber sah die Sache anders: Betriebsintern sei stets offen kommuniziert worden, dass weibliche Arbeiterinnen weniger Geld erhalten. Eine offene Ungleichbehandlung wiege deshalb weitaus weniger schwer als eine heimliche Lohndiskriminierung.
Das entschied das Gericht:
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz gab der Mitarbeiterin Recht. Die niedrigere Entlohnung beruhe allein auf dem Geschlecht und stelle daher eine unmittelbare geschlechtsbezogene Ungleichbehandlung dar. Aufgrund der Äußerungen des Arbeitgebers waren die Richter sogar davon überzeugt, dass der Arbeitgeber die Frauen vorsätzlich benachteiligt hatte, denn er konnte keine Sachgründe nennen, um die Benachteiligung zu begründen. Die geschlechtsbezogene Ungleichbehandlung zwischen Männern und Frauen beim Entgelt war eklatant rechtswidrig.
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