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Das Einsichts- und Auswertungsrecht des Betriebsausschusses nach § 13 Abs. 2 S. 1 Entgelttransparenzgesetz besteht nicht, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmern die entsprechenden Auskünfte selbst erteilt.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 28. Juli 2020, 1 ABR 6/19
Die Arbeitgeberin ist ein Telekommunikationsunternehmen mit mehr als 200 Arbeitnehmern. Nach Inkrafttreten des Entgelttransparenzgesetzes (EntgTranspG) hat es die Arbeitgeberin übernommen, die Auskunftsverlangen der Beschäftigten generell zu erfüllen. Über die in der ersten Jahreshälfte 2018 geltend gemachten Auskunftsverlangen informierte sie den Betriebsrat und gewährte ihm Einblick in spezifisch aufbereitete Bruttoentgeltlisten. Diese waren nach Geschlecht aufgeschlüsselt und wiesen sämtliche Entgeltbestandteile auf. Der Betriebsrat hat unter Hinweis auf § 13 Abs. 2 S. 1 EntgTranspG verlangt, die Listen dem Betriebsausschuss in bestimmten elektronischen Dateiformaten zur Auswertung zu überlassen.
Der Betriebsrat hatte auch vor dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Der Betriebsrat sei in das individuelle Verfahren zur Überprüfung von Entgeltgleichheit der Beschäftigten eingebunden. Allerdings korrespondiere das Einsichts- und Auswertungsrecht in § 13 Abs. 2 S. 1 EntgTranspG mit der dem Betriebsrat nach dem EntgTranspG zugewiesenen Aufgabe, individuelle Auskunftsansprüche von Beschäftigten zu beantworten. Zu diesem Zweck sei ein von ihm gebildeter Betriebsausschuss berechtigt, Bruttoentgeltlisten des Arbeitgebers einzusehen und auszuwerten. Jedoch könne der Arbeitgeber von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen, die Verpflichtung zur Erfüllung von Auskunftsverlangen der Beschäftigten generell zu übernehmen. Erfülle der Arbeitgeber diese Aufgabe selbst, bestehe kein Einsichts- und Auswertungsrecht des Betriebsausschusses gemäß § 13 Abs. 2 S. 1 EntgTranspG.