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Ist die unterschiedlichen Behandlung von Männern und Frauen in einer Stellenausschreibung gerechtfertigt, führt eine nur an Bewerberinnen gerichtete Stellenanzeige mit der Überschrift „Frauen an die Macht!!" nicht zu einem Entschädigungsanspruch eines abgelehnten männlichen Bewerbers.
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 18. Mai 2017, 7 Sa 913/16
Der Arbeitgeber, ein Autohaus, in dem ausschließlich männliche Verkäufer arbeiteten, hatte eine Stellenanzeige geschaltet, in der es gezielt nach einer weiblichen Verkaufskraft suchte. Dazu verwendete es die Worte: „Frauen an die Macht!! Zur weiteren Verstärkung unseres Verkaufsteams suchen wir eine selbstbewusste, engagierte und erfolgshungrige Verkäuferin.“ Auf die Anzeige hin wurde eine Verkäuferin eingestellt. Ein männlicher Bewerber fühlte sich dadurch diskriminiert und klagte auf Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Auch in der 2. Instanz sprachen die Richter dem Bewerber keine Entschädigung zu. Da sich die Stellenanzeige nur an weibliche Bewerber richte, verstoße der Arbeitgeber zwar gegen das Benachteiligungsverbot. Die unterschiedliche Behandlung sei nach § 8 Abs. 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz allerdings ausnahmsweise gerechtfertigt, denn der Arbeitgeber verfolge in Absprache mit dem Betriebsrat das Ziel, seinen Kunden Verkaufsberater beider Geschlechter zur Verfügung zu stellen. Schließlich seien 25-30% der Kunden Frauen und bestimmte Einstiegsmodelle bei ihnen besonders gefragt. Außerdem gebe es ausdrückliche Kundennachfragen nach einer weiblichen Verkaufskraft. Eine solche Maßnahme decke sich in vollem Umfang mit dem Sinn und Zweck des AGG und löse keinen Entschädigungsanspruch aus.