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Freistellung ungeimpfter Pflegekräfte

Die Betreiberin eines Seniorenheims darf ungeimpfte Pflegekräfte von ihrer Tätigkeit freistellen. Grundlage hierfür ist die seit dem 15.03.22 geltende Impfpflicht für Gesundheits- und Pflegepersonal. Die schützenswerten Interessen der Bewohner (Gefährdung der Gesundheit) des Seniorenheims würden die Interessen der Pflegekräfte überwiegen.

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 11. August 2022, 5 SaGa 728/22 und 7 SaGa 2/22

Stand:  31.10.2022
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Das ist passiert

Zwei Arbeitnehmer eines Seniorenheims ließen sich nicht gegen SARS-CoV-2 impfen. Dies nahm die Betreiberin des Heims zum Anlass, die beiden Angestellten von ihrer Tätigkeit als Pflegekräfte freizustellen. Sie verwies in diesem Zusammenhang auf die seit dem 15. März 2022 bestehende Nachweispflicht für Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen und Kliniken, dass sie geimpft bzw. genesen sind (einrichtungsbezogene Impfpflicht). Die beiden freigestellten Pfleger sahen sich in ihren Rechten verletzt und stellten vor Gericht Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Ziel der Kläger war es, auch weiterhin beschäftigt zu werden.

Das entschied das Gericht

Das Gericht lehnte die Anträge der Kläger ab. Nach Ansicht des Gerichts bestehe kein Anspruch auf Beschäftigung. So wirke der notwendige Impf- oder Genesenennachweis wie eine berufliche Tätigkeitsvoraussetzung. Eine Interessensabwägung käme zum gleichen Ergebnis. Das Interesse der Pflegekräfte, auch weiterhin ihrer Tätigkeit nachgehen zu dürfen, müsse hinter dem schützenswerten Interesse der Bewohner des Seniorenheims, vor einer Gefährdung der Gesundheit oder gar des Lebens bewahrt zu werden, zurücktreten. Die Entscheidung der Arbeitgeberin die Pfleger nicht mehr einzusetzen, sei daher rechtmäßig.

Bedeutung für die Praxis

Wichtig zu berücksichtigen ist, dass es sich bei diesen beiden Entscheidungen um Entscheidungen im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes handelt. Ein Hauptsachverfahren kann noch zu einem anderen Ergebnis kommen. Gleichzeitig bleibt abzuwarten, ob die sogenannte einrichtungsbezogene Impfpflicht, welche bis zum 31.12.2022 befristet ist, verlängert wird. (sts)

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