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Fremdenfeindliche Äußerung in privater WhatsApp-Gruppe: Kündigung unwirksam

Werden in einer kleinen privaten WhatsApp-Gruppe Nachrichten mit fremdenfeindlichem Inhalt ausgetauscht, liegt in der Regel kein Kündigungsgrund vor. Der Arbeitnehmer darf darauf vertrauen, dass der Inhalt nicht nach außen gelangt.

Arbeitsgericht Mainz, Urteile vom 15. November 2017, 4 Ca 1240/17, 4 Ca 1241/17, 4 Ca 1242/17, 4 Ca 1243/17

Stand:  29.11.2017
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Das ist passiert:

Vier Arbeitnehmer der Stadt Worms tauschten in einer kleinen WhatsApp-Gruppe über ihre privaten Mobiltelefone unter anderem fremdenfeindliche Bilder aus. Als der Arbeitgeber von einem Teilnehmer der Gruppe davon erfuhr, kündigte er allen vier Arbeitnehmern fristlos. Die Arbeitnehmer erhoben Kündigungsschutzklage.

Das entschied das Gericht:

Die Richter gaben den Arbeitnehmern Recht. Die fristlosen Kündigungen seien unwirksam, da kein Kündigungsgrund vorgelegen habe. Die Nachrichten seien auf den privaten Smartphones in einer kleinen vertraulichen WhatsApp-Gruppe ausgetauscht worden. Die Beteiligten Personen durften sich darauf verlassen, dass die getauschten Inhalte vertraulich bleiben würden. Wenn einer der Gesprächspartner diese Vertraulichkeit aufhebe und den Arbeitgeber informiere, dürfe dies arbeitsrechtlich nicht zu Lasten der sich äußernden Arbeitnehmer gehen.

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