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Werden in einer kleinen privaten WhatsApp-Gruppe Nachrichten mit fremdenfeindlichem Inhalt ausgetauscht, liegt in der Regel kein Kündigungsgrund vor. Der Arbeitnehmer darf darauf vertrauen, dass der Inhalt nicht nach außen gelangt.
Arbeitsgericht Mainz, Urteile vom 15. November 2017, 4 Ca 1240/17, 4 Ca 1241/17, 4 Ca 1242/17, 4 Ca 1243/17
Vier Arbeitnehmer der Stadt Worms tauschten in einer kleinen WhatsApp-Gruppe über ihre privaten Mobiltelefone unter anderem fremdenfeindliche Bilder aus. Als der Arbeitgeber von einem Teilnehmer der Gruppe davon erfuhr, kündigte er allen vier Arbeitnehmern fristlos. Die Arbeitnehmer erhoben Kündigungsschutzklage.
Die Richter gaben den Arbeitnehmern Recht. Die fristlosen Kündigungen seien unwirksam, da kein Kündigungsgrund vorgelegen habe. Die Nachrichten seien auf den privaten Smartphones in einer kleinen vertraulichen WhatsApp-Gruppe ausgetauscht worden. Die Beteiligten Personen durften sich darauf verlassen, dass die getauschten Inhalte vertraulich bleiben würden. Wenn einer der Gesprächspartner diese Vertraulichkeit aufhebe und den Arbeitgeber informiere, dürfe dies arbeitsrechtlich nicht zu Lasten der sich äußernden Arbeitnehmer gehen.
Ford: 2.300 Stellen werden bis 2025 gestrichen
Was sich bereits vor ein paar Wochen angedeutet hatte – wir berichteten – ist jetzt traurige Gewissheit: Bei Ford werden an den Standorten Köln und Aachen Tausende Stellen gestrichen. Der US-Autobauer will in Deutschland aufgrund einer Umstrukturierung in knapp drei Jahren 2.300 Jobs abbauen. Das sind weniger, als der Betriebsrat befürchtet hatte. Der spricht sogar von „Aufatmen“. Bis Ende 2032 sind betriebsbedingte Kündigungen nämlich ausgeschlossen – das war Voraussetzung für die Zustimmung des Betriebsrats.