Fristlose Kündigung bei einem unberechtigten Upgrade von Flügen für Bekannte?

Eine Arbeitnehmerin am Flughafen München nahm bei Bekannten vor einer Flugreise ein kostenloses Upgrade von der Economy- in die Business-Class vor – ohne, dass die internen Voraussetzungen für ein solches Upgrade erfüllt waren. Der Arbeitgeber sprach ihr die fristlose Kündigung aus. Zu Recht?

Arbeitsgericht München, Entscheidung vom 04.03.2026, 19 Ca 3599/25

Stand:  19.5.2026
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Das ist passiert

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung. Die 1984 geborene Klägerin ist bei der Beklagten, einem Luftverkehrskonzern, im Bereich Check-In/Gate mit direktem Kundenkontakt am Flughafen München beschäftigt.

Im Februar 2025 veranlasste sie für Bekannte vor einer Flugreise mehrere kostenlose Upgrades von der Economy- in die Business-Class. Die Upgrades wurden im System als „Marketing or Sales Initiative“ verbucht und erfolgten ohne Gegenleistung der Passagiere sowie unter Überspringen von Buchungsklassen. Upgrades für Fluggäste waren beim Unternehmen allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.

Nach einem Personalgespräch und Anhörung kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis am 17.3.2025 außerordentlich, hilfsweise ordentlich, ohne vorherige Abmahnung. Der Betriebsrat wurde beteiligt und erhob keine Einwände.

Hiergegen erhob die Arbeitnehmerin Kündigungsschutzklage. Sie habe gutgläubig im Interesse der Kundenzufriedenheit gehandelt. Ein Schaden sei nicht entstanden. Die Arbeitgeberin warf ihr vor, sie habe interne Regeln bewusst missachtet und unberechtigt wirtschaftliche Vorteile zugunsten ihr bekannter Fluggäste gewährt.

Das entschied das Gericht

Das Arbeitsgericht gab der Arbeitnehmerin Recht, die Kündigung war unwirksam.

Es könne offenbleiben, ob das Upgrade der Flugreise einen wichtigen Grund für die Kündigung darstellte, so das Gericht. Denn jedenfalls fehlte es an der erforderlichen Abmahnung.

Eine Kündigung diene der Vermeidung zukünftiger Pflichtverstöße. Beruht die Pflichtverletzung auf einem steuerbaren Verhalten des Arbeitnehmers, sei grundsätzlich davon auszugehen, dass sein künftiges Verhalten schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses „positiv beeinflusst werden kann“. Eine Abmahnung sei nur entbehrlich bei erkennbarer Aussichtslosigkeit einer Verhaltensänderung oder bei einer besonders schweren Pflichtverletzung. Dies war hier nicht der Fall, so das Gericht. Kostenlose Upgrades waren grundsätzlich möglich, sodass die Arbeitnehmerin nicht zwingend von einer Kündigungsrelevanz ausgehen musste. Zudem fehlte es an einem erheblichen Vermögensschaden. Es war außerdem nicht ersichtlich, dass die Klägerin ihr Verhalten nach Abmahnung nicht geändert hätte.

Bedeutung für die Praxis

Abmahnungen sind vor dem Ausspruch einer Kündigung nur ausnahmsweise entbehrlich, das hat diese Entscheidung wieder einmal gezeigt.

Im Einzelfall spielt auch immer eine Rolle, wie schwer eine Pflichtverletzung wiegt. Es geht auch um das Vertrauensverhältnis; und hier gibt es enge Grenzen. Bei einer absichtlichen Schädigung ist eine Kündigung in der Regel statthaft. Wichtig: Auch bei sehr geringen Schäden kann eine fristlose Kündigung im Einzelfall gerechtfertigt sein! Entsteht der Schaden hingegen durch einfache Fahrlässigkeit, ist eine fristlose Kündigung wohl eher unverhältnismäßig. Aber auch hier gilt: Alles ist möglich. (cbo)

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