Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Fristlose Kündigung wegen falscher Lagerung von historischen Schriften?

Lagert ein Archivar historische Originaldokumente in nicht abgeschlossen Stahlschränken und ohne eine spezielle Klimatisierung, dann berechtigt diese Schlechtleistung zur Abmahnung, nicht aber zur fristlosen Kündigung. Das entschied das Arbeitsgericht Düsseldorf. Vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf schlossen die Parteien schließlich einen Vergleich.

Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 10. Mai 2024, 1 Ca 5913/23
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Vergleich vom 17. Dezember 2024, 8 SLa 423/24

ifb-Logo
Redaktion
Stand:  21.1.2025
Lesezeit:  01:45 min
Teilen: 

Das ist passiert

Der Arbeitnehmer ist seit über 15 Jahren als Archivar im Heinrich-Heine-Institut seiner Stadt beschäftigt. Er ist Geisteswissenschaftler und nicht als Archivar ausgebildet. In dem Archiv werden Sammlungen zu Heinrich Heine und Robert Schumann sowie umfangreiche Nachlass- und Sammlungsbestände zu Düsseldorfer und rheinischen Literatur- und Kulturgeschichte verwahrt, die teilweise bis ins 17. Jahrhundert zurückreichen. Der Arbeitnehmer ist für die Handschriftenabteilung I zuständig.

Während der Arbeitnehmer im Urlaub war, suchten der Archivar der Handschriftenabteilung II und die Institutsleitung nach zwei Exponaten. Dabei fanden sie in einem Aufzugsvorraum zwei nicht abgeschlossene Stahlschränke. In den Stahlschränken befanden sich viele Originaldokumenten, u.a. von Heinrich Heine, Felix Mendelssohn Bartholdy und Robert Schumann. Es gab keine spezielle Klimatisierung und keine separate Alarmsicherung des Raumes. Daraufhin kündigte die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer fristlos – mit dem Vorwurf der unsachgemäßen Lagerung von insgesamt 1.867 Originaldokumenten. Dadurch sei ein erheblicher Schaden angerichtet worden. Zum Beispiel seien durch eine Vermischung von schimmelbefallenen mit bereits restaurierten Objekten diese kreuzkontaminiert worden.

Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage. Er erwiderte, dass die Stahlschränke im Erdgeschoss immer schon als „Zwischenarchiv“ genutzt worden seien. Außerdem wären die behaupteten Beschädigungen der Dokumente nicht belegt. Für solche Schäden sei auch nicht die Lagerung in den Stahlschränken ursächlich.

Das entschied das Gericht

Das Arbeitsgericht Düsseldorf gab dem Arbeitnehmer recht. Zumindest die kurzzeitige Lagerung der Dokumente in den Stahlschränken sei nicht ausdrücklich verboten und außerdem nicht unbekannt gewesen. Die Dokumente dort zu lange zu lagern sei zwar eine Schlechtleistung. Dies rechtfertige jedoch keine außerordentliche Kündigung. Der Arbeitnehmer sei kein ausgebildeter Archivar. Auch wegen der Dauer der Betriebszugehörigkeit wäre zunächst eine Abmahnung erforderlich gewesen. Eine ordentliche Kündigung ist aufgrund der langen Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmers tariflich ausgeschlossen.

Die Arbeitgeberin legte vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf gegen dieses Urteil Berufung ein. Dort haben die Parteien einen Vergleich geschlossen.

Hinweis für die Praxis

Letztlich schlossen die Parteien in der 2. Instanz einen Vergleich. Eine fristlose (außerordentliche) Kündigung ist als letztes Mittel nur dann gerechtfertigt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dabei muss immer der Einzelfall betrachtet werden, eine Interessenabwägung und eine Verhältnismäßigkeitsprüfung stattfinden. Eine fristlose Kündigung kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn schuldhaftes (vorsätzliches oder grob fahrlässiges) Verhalten und ein schwerwiegender (meist wiederholter) Verstoß gegen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis vorliegt. Außerdem ist grundsätzlich vor Ausspruch der fristlosen Kündigung eine einschlägige Abmahnung erforderlich. Lediglich im Ausnahmefall, z.B. bei Straftaten, kann auf eine Abmahnung verzichtet werden. (jf)

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren

Seminarvorschlag