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Trotz Verbots des Arbeitgebers aufgrund der Covid-19-Pandemie darf der Gesamtbetriebsrat eine Präsenzsitzung durchführen. Geheime Wahlen können nicht per Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden.
LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. August 2020 - 12 TaBVGa 1015/20
Ein Betreiber von Rehabilitationskliniken hatte dem bei ihm gebildeten Gesamtbetriebsrat die Durchführung von Präsenzsitzungen verboten und die Durchführung von Sitzungen per Video- bzw. Telefonkonferenz gefordert. Der Arbeitgeber begründete das Verbot mit der Covid-19-Pandemie. Das Risiko einer Verbreitung der Erkrankung in den Kliniken sei nicht hinnehmbar. Der Gesamtbetriebsrat beabsichtigte, unter Einhaltung der gesetzlichen Maßnahmen zum Infektionsschutz eine Präsenzsitzung durchzuführen und wandte sich im gerichtlichen Eilverfahren gegen das Verbot des Arbeitgebers.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg gab dem Gesamtbetriebsrat recht. Nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) entscheidet allein der Vorsitz des Gesamtbetriebsrats über die Einberufung einer Sitzung und den Sitzungsort. Auf die nach § 129 BetrVG bestehende Möglichkeit, angesichts der Covid-19-Pandemie auch Sitzungen per Video- oder Telefonkonferenz durchzuführen, könne in dem zu entscheidenden Fall nicht verwiesen werden, da in der geplanten Sitzung geheime Wahlen anstünden. Solche seien im Rahmen von Video- oder Telefonkonferenzen nicht möglich. Die trotz Einhaltung der Hygienemaßnahmen zu erwartende Risikosteigerung berechtige den Arbeitgeber nicht zur Untersagung der Sitzung.
Einen Antrag des Gesamtbetriebsrats auf generelle Erlaubnis von Präsenzsitzungen lehnte das Gericht ab. Ob Präsenzsitzungen durchgeführt werden könne, insbesondere ohne anstehende Wahlen, müsse im Einzelfall und unter Berücksichtigung des aktuellen Infektionsgeschehens abgewogen werden.