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Ein Betriebsrat, der die Zusammenarbeit mit der Personalleitung verweigert, unzutreffende Aussagen über den Arbeitgeber tätigt und gerichtliche Verfahren gegen diesen einleitet, ohne zuvor eine Einigung versucht zu haben, verletzt seine gesetzlichen Pflichten in grober Weise und riskiert seine Auflösung.
Arbeitsgericht Solingen, Beschluss vom 04. Oktober 2019, 1 BV 27/18
Bei der Arbeitgeberin besteht seit dem Jahr 2018 ein 13-köpfiger Betriebsrat. Das Verhältnis zwischen Arbeitgeberin und Betriebsrat ist sehr angespannt. Unter anderem verweigerte der Betriebsrat die Zusammenarbeit mit dem Personalleiter der Arbeitgeberin und leitete gerichtliche Verfahren gegen die Arbeitgeberin ein, ohne vorher versucht zu haben, mit ihr zu verhandeln.Außerdem tätigte er gegenüber Arbeitnehmern unzutreffende Äußerungen über die Arbeitgeberin.
Ein Teil der Beschäftigten meint, dass der Betriebsrat mit seiner Amtsführung eine Spaltung der Belegschaft herbeigeführt habe, da er in vorsätzlicher, schädigender Absicht beispielsweise gegen seine Neutralitätspflicht verstoßen habe. Außerdem soll er Mitarbeiter unter Druck gesetzt und ihnen Nachteile angedroht haben. Insgesamt habe er eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber verweigert.
Die Arbeitgeberin und ein Viertel der Belegschaft haben gemäß § 23 Abs. 1 BetrVG beim Arbeitsgericht den Antrag auf Auflösung des Betriebsrats gestellt.
Die Arbeitsrichter gaben der Arbeitgeberin recht. Der Betriebsrat habe nicht nur einmal (was für eine Auflösung schon reichen würde), sondern mehrfach grob gegen seine gesetzlichen Pflichten verstoßen.
Insbesondere habe der Betriebsrat die Zusammenarbeit mit dem Personalleiter verweigert. Der Ansprechpartner auf Arbeitgeberseite für betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheiten werde vom Arbeitgeber bestimmt. Selbst, wenn der Betriebsrat das angegebeneFehlverhalten des Personalleiters nachweisen könne, rechtfertige dies nicht die Aufkündigung der Zusammenarbeit mit dem Personalleiter insgesamt. Der Betriebsrat dürfe nicht versuchen, mit rechtswidrigen Blockadehaltungen seine Ziele durchsetzen. Hierfür gebe es rechtliche Möglichkeiten. Auch habe der Betriebsrat nachweisbar gegenüber Beschäftigten unzutreffende Aussagen über die Arbeitgeberin getätigt. Bevor ein gerichtliches Verfahren eingeleitet oder eine Einigungsstelle eingesetzt werden dürfe, müsse die antragstellende Partei außerdem ernsthaft versucht haben, mit der Gegenseite zu verhandeln. Auch das sei vorliegend nicht der Fall.
Diese Pflichtverletzungen seien derart schwerwiegend, dass auch für die Zukunft eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeberin nicht erwartet werden könne. Der Betriebsrat sei deshalb aufzulösen.